ALG II bei Haftbefehl

  • Das Jobcenter xxx hat mit Schreiben vom 11.06.2021 einen Antrag für einen gesetzlich/rechtlich Betreuten auf ALG II ab 04.06.2021 wegen Nichtantritt einer Haftstrafe zum 03.06.2021 abgelehnt. Der Betroffene hat mit Ladung zum 03.06.2021 die Haft in der JVA Remscheid nicht angetreten und ist seit dem flüchtig, sowie per Haftbefehl gesucht. Der vorherige ALG II Bescheid wurde zum 03.06.2021 wegen der Ladung zur Haft aufgehoben Das JC verweigert eine Leistung mit Verweis auf Urteil Landessozialgericht Land NRW, Beschluss vom 21.08.2017 L 7 AS 1360/17 B ER, juris . "Weil der Betroffene nicht erwerbsfähig sei, sei eine Leistung abzulehnen".

    Welche Argumentation für einen Einspruch wäre hilfreich?

    (Der Betreute wurde heute durch die Polizei festgenommen).

    Vorab vielen Dank für die Unterstützung.

  • Hallo!

    Das JC verweigert eine Leistung

    Berechtigt, denn im SGB II:

    Ausgenommen sind .....

    (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt.

    Gruß

  • Außerdem:

    a) liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, da er seinen Lebensunterhalt decken kann, indem er die Haft antritt

    b) ist es nicht die Aufgabe des Steuermittel verwaltenden Jobcenters, rechtswidriges Verhalten zu finanzieren

    c) ist er postalisch nicht erreichbar, wenn er auf der Flucht ist. Die postalische Erreichbarkeit ist eine der Grundvoraussetzungen zum Bezug von ALG2.

    Im Übrigen:

    Der Betreute wurde heute durch die Polizei festgenommen

    hat sich damit das Thema doch erledigt.

    Nur interessehalber: wieso unterstützt man einen flüchtigen Straftäter und wieso meint man, dass er auf seiner Flucht aus Steuermitteln unterstützt werden muss?

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