Nicht erwerbsfähig - EU Rente beantragt - Mehrbedarf und Fragen

  • Hallo, ich bin auch neu hier und möchte mich an die Frage anhängen.

    Ich bin alleinstehend, beziehe Hartz4, habe GdB70 mit Merkzeichen G und B. Bin als nicht erwerbsfähig eingestuft und habe jetzt EU Rente beantragt. Habe ich Anspruch auf einen Mehrbedarf? Ich habe den Bescheid vom Versorgungsamt eingereicht, doch immer ausweichende Antworten vom Jobcenter nach einen Mehrbedarf bekommen.

    Vielen Dank und Grüße

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  • Solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat (da du weiterhin ALG2 bekommst, hat das wohl bisher nur der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit gemacht), gibt es keinen Mehrbedarf allein nur wegen der Behinderung und G.

  • Das heißt, ich hänge in der Luft, solange ich keine EU Rente gewährt bekomme. Ich brauche dringend eine Haushaltshilfe und ab und an eine Begleitperson. Auch jemanden, der mich ab und an mit dem Auto zu Terminen fährt. Kann ich mir nicht leisten.

    Letztes Jahr hatte ich einen Antrag auf Pflege gestellt, wurde abgelehnt. Ich habe letzte Woche noch einmal einen neuen abgeschickt. Aber beides, der Rentenantrag und der Antrag auf Pflegegeld ziehen sich ja bekanntlich arg in die Länge. Was soll ich zwischenzeitlich tun? Ich schaffe es gerade so noch zum Einkaufen, aber nur weil der Laden 50m um die Ecke ist. Meine Wohnung verwahrlost.


    Ich wollte noch anmerken, beim Jobcenter und bei der Krankenkasse habe ich wegen Unterstützung nachgefragt. Beide fühlen sich nicht zuständig.

  • Das dürfte auch korrekt sein, wenn keine Pflegestufe anerkannt wird. Erwerbsminderung bedeutet ja nicht, dass man den Haushalt nicht mehr verrichten kann. Wenn man keinen Bedarf sieht, musst du es wohl oder übel allein hinbekommen.

  • Das ist übel, kein Wunder wenn man Depressionen bekommt 😀 Vielleicht Jammer ich nicht genug???

    Kannst du mir bitte erklären, wer Anspruch auf den Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Hartz 4 Bezieher hat? Also....wie bzw wer ist damit gemeint laut sgb2. Wenn zb. der Rentenantrag durch wäre, würde ich zb. keinen Anspruch mehr haben auf Hartz 4. Ist ja logisch. Irgendwie erschließt sich das nicht für mich.

  • Nicht jeder Erwerbsunfähige fällt nach der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit aus dem ALG2. Wer z. B. nur auf Zeit erwerbsunfähig ist und mit anderen erwerbsfähigen Personen in Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt weiter Leistungen nach dem SGB II in Form von Sozialgeld. Für die ist dann der Mehrbedarf möglich, wenn sie die anderen Anforderungen erfüllen.

  • Achso....Danke!

    Und noch eine Frage🙃

    Müßte ich dann eigentlich Sozialhilfe beantragen?

    Ist ja eine vorrangige Leistung, weil arbeitsfähig werde ich nie wieder, bei den Erkrankungen die ich habe.

  • Hast Du bereits bei Deiner Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ("Fünf") beantragt?

    Das ist die Haushaltshilfe, die es bei Erkrankung gibt. Selbst wenn die Krankenkasse es ablehnt, kann die Begründung ein Wegweiser für andere Behörden sein, die dann ggf. zuständig sind.

  • Für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sehe ich keinen Raum. Der/die TE hat kein Kind unter 12 und scheint auch nicht kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein etc. Also nicht akut, sondern, worauf der Versuch, eine Pflegestufe zu erhalten, hindeutet, eine verfestigte Erkrankung/Behinderung. Dafür ist der 38 aber nicht gedacht.

    Müßte ich dann eigentlich Sozialhilfe beantragen?

    Ist ja eine vorrangige Leistung, weil arbeitsfähig werde ich nie wieder, bei den Erkrankungen die ich habe.

    Nun ja, mit Verlaub, das denken viele mit der Erwerbsunfähigkeit und dann wird es doch von der Rentenversicherung abgelehnt. Das sind eigentlich ungelegte Eier. Es kommt darauf an, ob die DRV Erwerbsminderung feststellt und wenn ja, welche. Dauerhaft, auf Zeit, teilweise, wegen verschlossenen Arbeitsmarkt usw. Und je nachdem bestimmt sich, welches Sozialleistungssystem Leistungen erbringen muss, wenn es keine oder nicht ausreichende Rente gibt.

  • Für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sehe ich keinen Raum. Der/die TE hat kein Kind unter 12 und scheint auch nicht kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein etc. Also nicht akut, sondern, worauf der Versuch, eine Pflegestufe zu erhalten, hindeutet, eine verfestigte Erkrankung/Behinderung. Dafür ist der 38 aber nicht gedacht.

    § 38 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V regeln bereits seit einiger Zeit, dass die Haushaltshilfen auch bei schwerer Erkrankung ganz ohne Krankenhausaufenthalt gewährt werden können. Es ist ein Türöffner für Einzelfallentscheidungen.

    So lange die Krankenkasse/Pflegeversicherung keine Pflegestufe anerkannt hat, ist es für sie praktisch schwierig, gleichzeitig dann im Rahmen des § 38 mit dem Bestehen der Voraussetzungen einer Pflegestufe zu argumentieren und diesen deshalb abzulehnen. Es ist regelmäßig auch nicht im Interesse der GKV. Die Leistung gibt es maximal für 4 Wochen. Wenn wie hier geltend gemacht wird, dass die Beeinträchtigungen bereits so groß sind, dass die Wohnung verwahrlost, kann es durchaus sein, dass "einmal komplett durchputzen" gewährt wird. I

    Wie ich oben schon schrieb, schafft es eine Situation, in der sich die Krankenkassen dann durchaus motiviert sehen können, sich in eine Richtung festzulegen. Falls die KV/PV sich auf ein Nein festlegt, liefert das einen Bescheid mit Tatsachenangaben, auf die man bei anderen Behörden verweisen kann.

  • Oh man....das ist alles so kompliziert. Ja das Drama EU Rentenantrag kenne ich aus Erzählungen. Für den erneuten Antrag auf Pflege habe ich mir bei einem Sozialarbeiter?....weiß jetzt nicht wie er sich nennt...Hilfe geholt. Er ist beim Gespräch dabei. Danke erstmal für die Infos....auch wenn sie für mich negativ sind


    Einmal Durchputzen würde mir schon helfen. Weil man verzweifelt oft, wenn man das Chaos sieht. Ich habe heute morgen wegen einer anderen Sache bei der Krankenversicherung angerufen und das Thema auch zur Sprache gebracht. Mir wurde gesagt, ich kann einen Antrag stellen, aber in meiner Situation....keine akute Erkrankung...kein Krankenhausaufenthalt....würde sowieso abgelehnt werden.

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

  • Ich habe für mich beschlossen. . .ich stelle jeweils einen schriftlichen Antrag an die Krankenkasse und ans Jobcenter zwecks Haushaltshilfe. Ich erwarte zwar von beiden eine Ablehnung, aber dagegen könnte man dann wenigstens mit einem Anwalt vorgehen. Die Ablehnung muß ja auch begründet werden. So hab ich ja nichts in der Hand und warten bis der Rentenantrag und der Antrag auf Pflege durch ist, kann ich nicht. Kann ja Mal berichten, was daraus geworden ist. Viele Grüße

  • Das Jobcenter brauchst du weder mit Antrag noch mit Anwalt zu probieren. Wenn überhaupt, wäre es das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege oder Hilfe in besonderen Lebenslagen. Im SGB II ist für eine Haushaltshilfe definitiv keine Rechtsgrundlage vorhanden.

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