Nachweis der Wirksamkeit eines Mietvertrags des Hilfebedürftigen als Voraussetzung der Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und
Heizung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Voraussetzung einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten
Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 3. 3. 2009, B 4 AS 37/08 R).(Rn.18)
2. Erweist sich der zwischen dem Hilfebedürftigen und dessen Eltern geschlossene Mietvertrag
als gefälscht und sind die Erklärungen der Eltern hierzu als Schutz- bzw. Gefälligkeitsbehauptungen zu werten, so sind Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger nicht zu bewilligen.(Rn.19)(Tacheles-Sozialhilfe KW 44/2021)