Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im
Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite („Bundesnotbremse“) erfolglos
Alles anzeigenPressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021 - Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in
mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter
anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen
Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie
bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung
der Corona-Pandemie richteten.
Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts
des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der
Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen
Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene
Grundrechte ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit
Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in
der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie
trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des
Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von
Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende
Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
Sachverhalt: ................................................