LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.09.2021 - L 2 AS 500/21 B ER
Berücksichtigung von Kindergeld und Kindergeldnachzahlungen
Alles anzeigen1. Der Teil des Kindergeldes, welcher nicht zur Deckung der nach dem
SGB II zu ermittelnden Bedarfe der Kinder benötigt wird, bleibt
Einkommen des Kindergeldberechtigten. Hierin liegt keine Unterhaltsgewährung
der Kinder an die Eltern, weil es sich bei der im SGB II geltenden Anrechnung
des Kindergeldes auf Bedarfe der Kinder nur um eine Zuordnungsregelung handelt.
Das Kindergeld wäre ohne die Zuordnungsregelung Einkommen des Kindergeldberechtigten.
2. Das Kindergeld, das der Kindergeldberechtigte für ein außerhalb des Haushalts l
ebendes Kind erhält und nicht als Unterhalt an das Kind weiterleitet, bleibt sein
Einkommen.
3. Kindergeldzahlungen, die für zurückliegende Monate erbracht werden, sind
als Nachzahlungen einmalige Einnahmen. Sie sind auf sechs Monate verteilt zu
berücksichtigen, sofern der Bedarf des Kindergeldberechtigten im Zuflussmonat
bzw - sofern § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II einschlägig sein sollte - im Anrechnungsmonat
durch die Berücksichtigung der vollen Nachzahlung entfallen würde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden
abgelehnt.
Gründe ........................................