Anrechnung Krankengeld in ursprünglicher Höhe - Rückzahlung einer Überzahlung an die Krankenkasse

  • Bei Bezug von ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt für Einkommen, also auch Krankengeld,
    das Zuflußprinzip als maßgeblich, nicht der Zeitraum der Anspruchsentstehung (sowei klar).

    Ein Krankengeldanspruch wurde zeitversetzt von der Krankenkasse in zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen Monaten gezahlt.
    Der zweite Teilbetrag wurde jedoch irrtümlich seitens der Krankenkasse falsch berechnet und ausgezahlt.
    Die Überzahlung wurde seitens der Krankenkasse schriftlich zurückgefordert und im gleichen Monat des Zuflusses an die Krankenkasse zurück überwiesen.
    Das Jobcenter ignoriert diese im gleichen Zuflussmonat durch Belege nachgewiesene Rückzahlung der Überzahlung an die Krankenkasse und nimmt den höheren,
    jedoch falschen Betrag als zu berücksichtigendes Einkommen in der eigenen Berechnung an.
    Da sich durch die Auszahlung der Leistung seitens des Jobcenters eine Überzahlung ergab, wird -zu Recht - eine Erstattung gefordert.

    Allerdings auf der Basis der ursprünglich zu hoch (und als Überzahlung zurückgeführten) überwiesenen Krankengeldzahlung als Einkommen.

    Zahlenbeispiel: 500 euro Krankengeldauszahlung, davon 200 euro Überzahlung, im gleichen Monat an die KK zurückgeführt = Zufluss von 300 euro Krankengeld (netto))
    als tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen. Das Jobcenter beharrt jedoch auf Anrechnung von 500 euro Krankengeld.
    Wer hat Hinweise?

  • Die Zahlungen von KG seitens der Krankenkasse für den Anspruchsentstehungszeitraum (KG) erfolgten in zwei Teilbeträgen in den beiden nachfolgenden Monaten. Unmittelbar nach der Zahlung des zweiten Teilbetrages ging ein Schreiben der KK mit Rückforderung wegen Überzahlung ein.
    Hintergrund: der Arbeitgeber hatte zwischenzeitlich seine SV-Meldung korrigieren müssen, da der Lohnfortzahlungszeitraum falsch berechnet worden war. In Folge hatte die Krankenkasse für mehr Tage KG überwiesen, als zugestanden sowie diese Überzalung schriftlich zurückgefordert.
    Im gleichen Monat des KG Zahlungseingangs wurde der überzahlte Betrag vom Empfänger zurück überwiesen.
    Das Jobcenter seinerseits ignoriert die Rücküberweisung (Abfluss) der Überzahlung und betrachtet den zu hohen Teilzahlungsbetrag als Zufluss.
    Die Auswirkung: Da erhaltenes Krankengeld in voller Höhe (ohne Abzug von Freibeträgen) von einer ergänzenden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als sonstiges Einkommen abgezogen wird (was unstrittig richtig ist), diese ergänzende Leistung jedoch immer im Voraus eines Monats gewährt wird, der Zufluss von KG also nicht berücksichtigt werden konnte, erfolgte eine Überzahlung der ergänzenden Leistung.
    Da ein Teil des erhaltenen KG jedoch als Überzahlung erkannt, von der KK schriftlich zurückgefordert und im Zuflussmonat zurückgeführt wurde, ist die Überzahlung der ergänzenden Leistung des Jobcenters nach meiner Auffassung tatsächlich rechnerisch geringer anzusetzen.
    Das Jobcenter berechnet aber den höheren, zu Unrecht erhaltenen KG-Zufluss und ignoriert die Rückzahlung der Überzahlung.
    Auswirkung: der Empfänger ergänzender Leistungen zahlt rechnerisch die Überzahlung "doppelt" zurück, einmal monetär an die Krankenkasse und einmal fiktiv an das Jobcenter und erhält somit im Monat der gewährten Leistung tatsächlich erheblich weniger ergänzende Leistung als zugestanden hätte und wird mit einer m.E. zu hohen Rückzahlungspflicht belastet, die unter Berücksichtigung der an die KK zurückgeführten Überzahlung niedriger ausfalen würde. Für den Empfänger der ergänzenden Leistung angesichts der ohnehin knapp bemessenen finanziellen "Hilfe" seitens des Jobcenters eine mittelschwere finanzielle Katastrophe.

  • Datum der ersten Zahlung: 01.09.2021, Zahlungsmitteilung am 31.8.21
    zweite Zahlung: 13.10.21, Zahlungsmitteilung 12.10.21
    Rückforderung KK (Überzahlung) Schreiben v. 21.10.21 eingehend 25.10.21: Überzahlung zurückgeführt valuta 26.10.21
    Einen gesonderten "Bescheid" der KK hat es nicht gegeben, nur vorgenannte Zahlungsmitteilungen sowie das Schreiben der Rückforderung wg. Überzahlung.
    Der in der Kundenoberfläche einsehbare Leistungsverlauf (Patientenquittung), Abruf heute, 02.12.21, berücksichtigt die Überzahlungen nicht.

    Im Dokument heisst es wortwörtlich:
    "

    Aufgrund der zum Teil langwierigen Abrechnungsverfahren können die angezeigten Daten unvollständig sein; Spätere

    Rückforderungen bleiben in der Übersicht unberücksichtigt und werden im angezeigten Betrag nicht nachträglich korrigiert;

    nähere Erläuterungen s. Allgemeine Hinweise zur Patientenquittung."

  • Dann sollte Widerspruch erhoben werden. Die Krankengeldzahlung im Oktober war noch in dem gleichen Monat mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegt. Aufgrund der Zeitidentität hätte das JC das berücksichtigen müssen.

  • Rückzahlung des KG wurde im Anhörungsbogen des JC angegeben, belegt und im Aufrechnungsbescheid ignoriert.


    Widerspruch eingelegt. Bin auf die Begründung der (erwarteten) Ablehnung des Widerspruchs gespannt.

  • Der Widerspruch wurde (wie leider erwartet) abgelehnt.
    Die Rückführung der Überzahlung (Überzahlung des Krankengeldes an die Krankenkasse) wurde nicht berücksichtigt.
    Allerdings in der Summe der noch im Monat des (ursprünglichen) Zuflusses überzahlten Summe OHNE Berücksichtigung der noch im Zuflussmonat zurückgeführten (durch den Leistungsempfänger an die Krankenkassse zurückgeführt) Überzahlung.
    Im Endergebnis fällt die Rückzahlung der Überzahlung des Krankengeldes an die Krankenkasse völlig "unter den Tisch" und wird nicht als Minderung der Einnahme berücksichtigt.
    Die Krankenkasse korrigierte inzwischen zwar in einer Bescheinigung den "zustehenden" Krankengeld-Betrag und bestätigte die Rückzahlung der Überzahlung sogar für den Zuflussmonat, das Jobcenter ignoriert dies jedoch und zieht den vollen (überzahlten) Krankengeldbezug als Einnahme (im Folgemonat des Zuflusses) ab, jedoch OHNE die im Monat des Zuflusses erfolgte Rückführung der Überzahlung zu berücksichtigen.
    Es wird also "fiktiv" eine Einnahmesumme berücksichtigt, die wegen der (sofortigen) Rückführung der Überzahlung überhaupt nicht zur Verfügung stand.
    Verstehe das wer will..."rechnerisch" korrekt ist das nicht.

    Leistungsempfänger sind also in einem solchen Fall "doppelt gekniffen" ?
    Er/sie/es hat also einerseits der Krankenkasse die Überzahlung erstattet (und ist dieses Geld los, das ja nicht mehr zur Verfügung steht)
    Andererseits muss er/sie/es sich diese Überzahlung trotzdem (in voller Höhe ohne Abzüge wie bei Arbeitsentgelt) als Einahme anrechnen lassen, die zu einer Überzahlung von Leistungen durch das Jobcenter und Rückzahlungsanspruch des Jobcenters führt.
    So ist eine (rückgeführte) Überzahlung an die Krankenkasse ein zweites Mal als Überzahlung von erhaltenen Leistungen an das Jobcenter zurück zu führen.
    Rein "rechnerisch" ist das nicht in Ordnung, rechtlich aber schon?
    Verstehe das, wer will.

  • Es gibt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass es bei Einkommen nur auf den Zufluss ankommt. Ob diese später zurückgefordert werden, ist unerheblich. Einzige Ausnahme: Die Zahlung ist von Anfang an mit einer Rückzahlungsverpflichtung belegt. Von daher ist das schon verständlich, aber hier war die Erstattungsforderung im gleichen Monat. Es sei denn, und das vermute ich mal ganz stark, wenn es um die Korrektur einer Lohnfortzahlung geht, dass hier nicht das Krankengeld von Oktober teilweise zurückgefordert wurde, sondern ein Teil dessen, das dir im September schon zugeflossen ist.

    In dem Fall ist die Entscheidung leider völlig korrekt. Man kann dann nur versuchen, die Krankenkasse darauf hinzuweisen, dass das Krankengeld beim ALG 2 angerechnet wurde und um Erlass bitten.

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