Bundesregierung beabsichtigt Regelungen zum Sozialschutzpaket bis
Dezember 2022 zu verlängern
Alles anzeigenReferentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das verein-
fachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und
für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für
Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(2. Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – 2.VZVV)A. Problem und Ziel
Seit Inkrafttreten des Sozialschutzpaketes I im Frühjahr 2020 ist der Zugang zur Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe und der Ergänzenden Hilfe zum Lebens-
unterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz wesentlich vereinfacht. Die ursprünglich bis
zum 30. Juni 2020 geltenden Regelungen wurden durch mehrere Verordnungs- und ge-
setzliche Regelungen, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgeset-
zes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen
Lage von nationaler Tragweite, bis zum 31. März 2022 verlängert.Mit diesem Gesetz wurden gleichzeitig die dieser Verordnung zu Grunde liegenden
Verordnungsermächtigungen geschaffen, um der Bundesregierung die Möglichkeit
zu geben, auf weiterhin gegebene Erfordernisse auf Grund der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie zu reagieren.
Aktuell ist ein sich beschleunigendes Infektionsgeschehen zu beobachten. Die aktuelle
Impfquote ist nicht ausreichend, um die steigenden Infektionszahlen zu bremsen. Zugleich
ist vermehrt festzustellen, dass sich selbst Menschen, die bereits eine Auffrischungsimp-
fung erhalten haben, infizieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das vereinfachte
Verfahren auch über den 31. März 2022 hinaus erforderlich ist.Zudem haben die die Bundesregierung tragenden Parteien in dem Koalitionsvertrag für die
20. Legislaturperiode unter anderem die Einführung eines Bürgergeldes vereinbart. Das
Bürgergeld soll in den ersten beiden Jahren des Bürgergeldbezuges ohne Berücksichtigung
des Vermögens und unter Anerkennung der Angemessenheit der Wohnung erbracht wer-
den. Dieser Ansatz greift die zentralen Regelungen des vereinfachten Verfahrens für den
Zugang zu den Grundsicherungssystemen auf. Das Bürgergeld soll voraussichtlich zum 1.
Januar 2023 eingeführt werden. Auch im Hinblick darauf ist es angezeigt, die Regelungen
für das vereinfachte Verfahren bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, um insoweit
einen nahtlosen Anschluss zu ermöglichen.In der Folge verlängert sich gemäß § 20 Absatz 6a Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag.
Auch für die ebenfalls am 31. März 2022 auslaufenden Sonderregelungen für den Mehrbe-
darf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen bedarf
es einer Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022. Damit wird trotz möglicher Einschrän-
kungen aufgrund des Infektionsgeschehens sichergestellt, dass der Mehrbedarf zur Finan-
zierung der Mittagsverpflegung weiterhin zur Verfügung steht, auch wenn die Vorausset-
zung der Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht gewährleistet ist ...........