Hallo,
habe heute die Betriebskostenabrechnung von 2021 erhalten, die ist von 01.01.- 31.12.2021
Da müssen wir eine saftige Summe nachzahlen. Nun bin ich seit 02.08.2021 wieder in Arbeit(sozialpflichtige Beschäftigung) und meine Frau bekommt weiterhin ihre Erwerbsminderungsrente. Dadurch sind wir aus dem ALG-2 Bezug raus und bekommen seitdem dann keinen KdU -Zuschuss mehr vom Jobcenter.
Nun müsste eigentlich das Jobcenter die Betriebskosten anteilmäßig bis zum 31.08.übernehmen, also quasi 8 Monate, aus dem Jahr 2021
Nachzahlung 466,78 €
Da hat der Vermieter gleich die Heizkostenvorauszahlung um das doppelte erhöht ab 01.05.2022
Wie verhält es sich jetzt hier in diesem Fall?
Gruß Paul
Betriebskostenabrechnung erhalten - keinen Kosten der Unterkunft Zuschuss mehr
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Paul55 -
4. April 2022 um 19:16 -
Erledigt
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Wenn ihr nicht hilfebedürftig seid, müsst ihr das, wie jeder andere auch, selbst bezahlen. Das JC muss nichts anteilig übernehmen, wenn euer Einkommen ausreichend ist, euren Bedarf zu decken.
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Mir hat das JC einmal gesagt, dass sie nur die NK-Abrechnung übernehmen, wenn man im Bezug ist. Sobald man raus ist, hat das JC nichts mehr damit zu tun. Auch nicht anteilig.
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Hallo,
ich habe folgendes gelesen:
Ja im selben Jahr wurde ALG-2 bezogen, die Betriebskostenabrechnung ist aus dem Jahr 2021. Da hat meine Frau noch Leistung bis 08/2021 bezogen, als KdU-Zuschuss. Den Rest der Gesamtmiete habe ich von meiner Rente dazugelegt. Ich war ja nur in der Bedarfsgemeinschaft als Mitglied, meine Rente wurde mit eingerechnet als Einkommen. Darum hat meine Frau nur Leistung bezogen, in Form eines KdU-Zuschuss.In diesem Text, steht das irgendwie anders. Oder interpretiere ich das etwas falsch. Ich würde sagen, in dem Jahr wo die Betriebskosten angefallen sind, da wurde noch Leistung vom Jobcenter bezogen, auch wenn es nur bis 08/21 war.
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Ein allerletztes Mal: es gibt keine Übernahme der Nachzahlung, wenn keine Hilfebedürftigkeit im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung vorliegt. Ganz einfach.
Klick doch einfach auf dem von Dir gefundenen Link auf "Früher Hartz IV - Jetzt nicht mehr" und lies dort:
Einer der Vorrausetzungen zur Kostenübernahe ist, dass sich der Mieter (aufgrund der Nebenkostennachzahlung) in einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II befindet. Sollte sich die Hilfebedürftigkeit zwischenzeitlich ändern und der Mieter kein Hartz IV mehr erhalten, ist das Jobcenter nicht verpflichtet, für eine etwaige Nebenkostennachzahlung aufzukommen. Dies ist es auch dann nicht, wenn die Nebenkostenabrechnung für einen Zeitraum gilt, in welchem die Person noch hilfebedürftig gewesen ist und Hartz IV bezogen hat (Sozialgericht Mainz, Az. S 10 AS 200/12 ER).
Du musst schon das lesen, was für dich gilt und nicht, was dir gefällt.
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