Sozialleistungsbezug - Befreiung von der Rundfunkgeführ

  • Durch eine Gerichtsentscheidung für das Jahr '16 habe ich vor kurzem nachträglich eine

    Bescheinigung für den Betragsservice von ARD ZDF u. Deutschlandradio erhalten.

    Diese habe ich nach Köln geschickt. Und in der Antwort von dort stand, daß man

    nur rückwirkend für 3 Jahre Beiträge erstattet bekommen könnte.

    Nun kamen die Nachzahlung und die dazugehörigen Bescheide aber erst jetzt, wie oben

    beschrieben. Kann man deswegen Widerspruch einlegen?

    Außerdem habe ich '19 schon mal einen Antrag auf Befreiung gestellt. Ich bekam damals

    auch etwas ersattet, ich glaube sogar auch für '16.

    Soll heißen, zum besseren Verständnis, ich habe '16 nur lückenhaft Sozialleistungen erhalten

    und deswegen aktuell auch etwas nachgezahlt bekommen.

    Oder/ und kann ich mich auf den alten Antrag von '19, den ich noch habe, im Widersruch

    berufen?

  • Hallo!

    Und in der Antwort von dort stand, daß man

    nur rückwirkend für 3 Jahre Beiträge erstattet bekommen könnte.

    Korrekt!

    Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden.

    Da die Informationen im Eingangsthema keinesfalls ausreichen,

    sondern eher erklärungsbedürftig sind, hier noch Folgendes:

    • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
      Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro.

    • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
      Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
      Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

    Gruß

  • Hallo,

    kann ich mich auf den alten Antrag von '19, den ich noch habe, im Widersruch

    berufen?

    Nein, das geht nicht. Vermutlich wirst du auch keinen Widerspruch einlegen können. Denn der Grund ist, dass man sich selbst und aktiv sowohl um die Anmeldung beim Rundfunkbeitragsservice kümmern muss, als auch um die Befreiung. Man darf nicht warten, bis man einen Brief von dort bekommt, es ist jedermanns eigene Pflicht, sich darum zu kümmern. Das betrifft auch Empfänger von Sozialleistungen.

    ich habe '16 nur lückenhaft Sozialleistungen erhalten

    Somit ist klar, dass du auch nur lückenhaft die Befreiung bekommst und für die anderen Zeiten den Beitrag zahlen musst.

    Man könnte noch prüfen, ob du von der Einrede der Verjährung Gebrauch machen kannst, aber dazu lässt sich mit den gegebenen Informationen nichts sagen.

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