Nachzahlung - Entschädigung - ALG II und Einkommen Anrechnung

  • Guten Tag,

    ich hatte während einer Maßnahme einen Wegeunfall als ich zur Arbeit fuhr. Jetzt soll ich aufgrund meiner Arbeitsunfähigkeit eine 'Rente als vorläufige Entschädigung' erhalten.
    Das Jobcenter wird wie erwart die Zahlungen aufgrund vorhandenem Vermögen vorübergehend einstellen. Die Summe, die ich nun erhalten werde, wird alle Kosten für etwa eineinhalb Monate decken. In der Maßnahme verdiente ich monatlich 200€. Meine Frage lautet wie folgt: Bin ich dazu verpflichtet die gesamte Summe für die Grundsicherung zu verwenden, oder kann ich das Vermögen innerhalb eines Monats aufbrauchen und zum Folgemonat die Wiederaufnahme der Zahlungen vom Amt erbitten?

    Danke im Voraus für eure Antworten!

  • Ist das jetzt eine Einmalzahlung, die da kommt? Das ist doch kein Vermögen, sondern Einkommen. Wenn die den Bedarf eines Monats übersteigt, wird das Einkommen auf 6 Monate verteilt. Der vorzeitige Verbrauch führt dazu, dass dir Leistungen nur als Darlehen gewährt werden. Du hättest dann also Schulden am Backen.

  • Ja stimmt, es handelt sich um Einkommen. Und ja, es ist eine Einmalzahlung. So wie ich das verstehe wird also das ALG2 monatlich abzüglich 1/6 der Summe der Entschädigung für die nächsten 6 Monate gezahlt?

  • Ich habe das Schreiben teilweise wie folgt untenstehend abgeschrieben:

    "

    Vorläufige Einstellungen der Zahlungen von Leistungen

    Sehr geehrter Herr ██████,

    die Zahlungen Ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurden [...] vorläufig ganz eingestellt.

    Dies betrifft Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab Juni 2022.

    Die Zahlung Ihrer Leistungen wurde vorläufig eingestellt, weil Sie über Einkommen verfügen und Sie deshalb Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern könnten.

    Mir wurde nunmehr bekannt, dass Ihnen eine Verletztenrente in Höhe von ██████ Euro zuerkannt wurde. Da es sich um eine Einnahme [...] handelt und diese mindernd auf die Leistungen zu berücksichtigen ist, bitte ich Sie mir nachzuweisen, wenn Sie diese Zahlung erhalten haben [...]. [...] Die vorläufig eingestellten laufenden Leistungen werden unverzüglich nachgezahlt, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. [...]
    "

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