Mietschuldenübernahme als Darlehen vom Jobcenter und Anrechnung

  • Hallo zusammen,

    ich lebe zusammen mit meinem Sohn zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft und bekommen den normalen HarzIV Satz, plus Kindergeld.

    Vor einiger Zeit habe ich vom Amt für Existenzsicherung ein Darlehen zur Übernahme von Mietschulden, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden erhalten. Aufgrund meiner HarzIV Situation kann ich das Darlehn zurzeit nicht zurückzahlen.

    Jetzt habe ich vom Jobcenter ein Schreiben erhalten, in dem mir (ohne zu fragen und ohne Vorankündigung) mitgeteilt wird, dass mir ab nächsten Monat monatlich ein Betrag von ca. 45 Euro einbehalten wird, um das Darlehn zurückzuzahlen.

    Dürfen die das einfach so? Der HarzIV Satz ist eh so knapp, und wir kommen gerade so über dir Runden. Ich bin ja bereit, das Geld zurückzuzahlen, wenn ich wieder in regulärer Arbeit bin.

    Meine Frag ist, kann ich rechtlich dagegen vorgehen? Die Hotline beim Jobcenter ist wenig hilfreich, die sagen nur ich soll Einspruch einlegen, wenn ich der Meinung bin, dass das zu unrecht einbehalten wird.

  • Gehört dieses Amt für Existenzsicherung mit zum Jobcenter oder handelt in dessen Auftrag? Denn für ALG2 Empfänger werden Darlehen für Mietschulden nach § 22 Absatz 8 SGB II erbracht. Und für Darlehen sieht § 42a SGB II vor, dass sie zwingend per Einbehalt in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden müssen.

  • Hallo!

    dass mir ab nächsten Monat monatlich ein Betrag von ca. 45 Euro einbehalten wird, um das Darlehn zurückzuzahlen.

    Korrekt! § 22 Abs. 8 SGB II - Kosten der Unterkunft, können als

    Darlehen übernommen werden. Rückzahlung vom Regelsatz:

    2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.

    Gruß

  • Hallo zusammen,

    danke für die schnellen Antworten.

    Gehört dieses Amt für Existenzsicherung mit zum Jobcenter oder handelt in dessen Auftrag?

    Das weiß ich leider nicht, wie die zusammenhängen, ist wohl ein Ableger des Sozialamtes.

    Was ich allerdings nicht verstehe ist, warum die damit erst jetzt kommen, und nicht schon vor einem Jahr.

    Kann es damit zusammenhängen, dass ich bis vor kurzem noch im Krankenstand war, und erst jetzt wieder beim Arbeitsvermittler bin?

  • Keine Ahnung, wieso. Aber es ist nunmal sehr wahrscheinlich, dass die Aufgabe der Wohnungssicherung vom Jobcenter auf dieses Amt übertragen wurde, denn Leistungen der Wohnungssicherung dürfen vom Sozialamt (SGB XII) nicht an Empfänger von ALG2 gezahlt werden. Da geht nur § 22 Absatz 8 SGB II. Und die Darlehen im SGB II sind immer aufzurechnen. Allerdings, wenn es z. B. mehrere Darlehen gab, immer nur eins. Also immer nacheinander, nicht gleichzeitig.

  • Die genannten 45 Euro monatlich sind ziemlich genau 10 % vom monatlichen Regelbedarf.

    "Amt für Soziale Sicherung", "Amt für Existenzsicherung" und ähnliche Namen sind in vielen Kommunen die übergeordneten Namen für die Behördenteile, die Leistungen für die Grundsicherung nach dem SGB II und dem SGB XII erbringen.

    Die Darlehen nach § 22 Absatz 8 SGB II können außerdem auch von den Jobcentern auf die Kommune zur Wahrnehmung übertragen werden. In der Praxis bedeutet das dann, das bei Wohnungslosigkeit eine Spezialstelle der Kommune möglichst schnell prüft, ob und wie Wohnungsverlust vermieden werden kann. Dazu kann dann auch ein Darlehen gemäß § 22 Absatz 8 SGB II vergeben werden.

    Fazit: Das kann alles durchaus passen, einschließlich der Aufrechnung in der genannten Höhe.

    Der Umstand, dass ein Jahr nicht aufgerechnet wurde, kann schlicht Zufall sein. Wir hatten eine weltweite Pandemie und auch die Jobcenter waren ziemlich ausgelastet. Es könnte schlicht sein, dass die Aufrechnung ein Jahr nicht betrieben wurde, da es anderes zu tun gab. Das bedeutet aber nicht, dass sie nunmehr unzulässig wäre.

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