Neufeststellung des Wohngeldes abgelehnt

  • Hallo,

    Ich habe aus Unkenntnis im Wohngeldantrag angekreuzt, dass ich keine erhöhten Werbungskosten geltend mache. Im Nachhinein erhielt ich Kenntnis, dass damit auch Fahrkosten gemeint sind. Aufgrunddessen habe ich einen Antrag auf Neufestsetzung ab 2018 gestellt. Dieser Antrag wird mit dem Hinweis, dass ich ja erhöhte Werbungskosten verneint habe, abgelehnt. Ist das rechtens?

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Gruss

    Luna2018

  • Du meinst, du hast einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Nun, die Entscheidung dürfte korrekt sein:

    (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.


    Und deine Angaben im Antrag waren ja unrichtig. Von dir aus.

  • Ich habe die "falschen" Angaben aber nicht vorsätzlich gemacht. Das Formular, das bei uns verwendet wird, hat kein Feld wo man ggf. Fahrkosten geltend machen kann. Die genaue Frageformulierung lautet: "Machen Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied Werbungskosten über den Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 9a Einkommensteuergesetz) hinaus geltend? Mir war nicht klar, dass damit u.a. Fahrkosten gemeint sein könnten. Erst bei Durchsicht des neuen Bescheides bin ich über diesen Werbungskostenabzug gestolpert. Bei einem Telefonat mit dem Mitarbeiter des Amtes habe ich mich aufklären lassen, dass dieser Abzug u.a. Fahrkosten enthält/enthalten soll. Aufgrunddessen habe ich dann den Neufestsetzungsantrag gestellt.

  • Du hast ja sicher die Möglichkeit, in Widerspruch zu gehen. Grundsätzlich ist aber nunmal so, dass du selbst die falsche Angabe zu verantworten hast und der § 44 SGB X dazu dient, Fehler der Behörde trotz Rechtskraft des Bescheides noch ändern zu können.

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