Mehrbedarf bei Behinderung und Weiterbildung - Kurs

  • Guten Morgen,

    ich habe einen GdB80.

    Ich erhalte Alg1 u. aufstockend noch Alg2, da mein Arbeitslosengeld unter Hartz4 Satz ist.

    Nun habe ich 2 Wochen eine Maßnahme des Arbeitsamtes gemacht, zur Wiedereingliederung etc.

    Als Schwerbehinderter hat man ja Anspruch auf eine etwas höhere Leistung während dieser Satz.

    Beantragt habe ich das alles ganz korrekt usw.

    Nun habe ich eine Ablehnung erhalten.

    Die Begründung ist, vereinfacht ausgedrückt, da ich eine Maßnahme nach § 45 SGB III gemacht habe, wird der Mehrbedarf

    abgelehnt.

    (Genaue Begründung mit § 19 SGB II, in Verbindung mit § 21 SGB II.)

    In § 21 Absatz 4 (der halt auf mich zutrifft) steht auch explizit "sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben".

    So weit ich das jetzt überblicken konnte, wird dieser Fall damit nicht abgebildet.....es ist, zumindest sehe ich es nicht, nirgendwo ausgeschlossen das ich bei Leistungen nach SGB II nicht auch eine Maßnahme nach SGB III machen darf.

    Insbesondere da ich leistungsberechtigt bin für SGB II+III.

    Von der (sehr vereinfachten) Logik her verstehe ich natürlich das die das einfach mal ablehnen.

    Ich sehe aber keine ausreichende rechtliche Grundlage, oder???

    Schöne Grüße

    Lilly

  • Wenn das keine Rehamaßnahme war, worauf hindeutet, dass es eine ganz normale nach § 45 SGB III war, besteht kein Anspruch auf Mehrbedarf. Leistungen zur Teilhabe haben andere Rechtsnormen zur Grundlage. SGB IX oder ab § 112 SGB III.

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