Hallo ! ! !
Wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen beide derzeitig ALG2. Meine Partnerin ist Selbstständig und wir wollten jetzt hergehen, da wir ja ständig alles zurückbezahlen müssen, bzw. es halt gleich abgezogen wird, das Sie sich freiwillig gesetzlich weiterversichert und Sie somit vom Jobcenter raus ist.
Ich bin seit Jahren erkrankt und von daher krank geschrieben.
Die Dame vom Jobcenter meinte zu mir, das es egal ist, wenn meine Partnerin vom Jobcenter weg ist, würde dies weiterhin als Bedarfsgemeinschaft angesehen, und somit ebenso die Regelung gilt.
Alles was meine Partnerin über 150 € verdient, würde angerechnet werden .....
Ist das richtig so ?
Lieben Gruß und euch allen einen schönen Abend
Malcom
Partnerin Selbstständig - Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung Einkommen und Rückforderung
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MalcomX -
10. Juli 2022 um 19:06 -
Erledigt
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Ja, natürlich ist das so. In der Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen eines Partners auf den Bedarf des anderen angerechnet.
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Eure Idee ist ziemlich wirr - ich kann Dir guten Gewissens sagen, dass Ihr nicht überblickt, wie die Ermittlung der Leistungen bei Bedarfsgemeinschaften und die Berechnung des Einkommens rechtlich funktioniert.
So wie Ihr es Euch vorstellt wird es nicht klappen.
Es kommt immer wieder einmal vor, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft auf die Idee kommt, für sich keinen Antrag zu stellen oder auf die Leistungen zu verzichten. Die Idee dahinter ist regelmäßig, dass man dann das eigene Einkommen voll für sich behalten darf und die Staatskasse dann für die anderen Mitglieder der BG mehr Geld zu zahlen hätte (oder ähnliches).
Das funktioniert aber nicht. Das Gesetz ist so konzipiert, dass das Einkommen aller Mitglieder der BG - egal ob sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II beantragen/beziehen, zu berücksichtigen ist.
Bedeutet für Euch voraussichtlich: Falls Ihr Deine Partnerin abmeldet, bekommt ihr unterm Strich weniger. Denn ihr Einkommen wird weiterhin anteilig bei Dir angerechnet - während Ihr für Deine Partnerin keine Leistungen mehr bekommt.
In dem Sinne: Passt auf Euch auf und alles Gute!
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Hallo ! ! !
Ich nenne vorweg erstmal die Eckdaten ....
- Bedarfsgemeinschaft mit meiner Partnerin
- Gewerbliche Nebentätigkeit meiner Partnerin seit 05/2021
- Beendigung der gewerblichen Tätigkeit zum 08/2022
Durch die gewerbliche Tätigkeit entstanden Überzahlungen wo das Jobcenter ja berechtigterweise zurück haben will und wir haben eine Anhörung bekommen wo 30% des Bezuges gekürzt werden soll.
Zu meiner Frage !
Diese Rückzahlungen beziehen sich auf den Zeitraum von 05/21 bis 12/21 und die Überzahlung von 01/22 bis Abmeldung des Gewerbes, also 08/22 muss erst noch abschießend berechnet werden. Sind diese 30% das Maximum wo monatlich einbehalten werden darf oder wie sieht es von der rechtlichen Seite her aus ?
Lieben Gruß an euch alle und einen schönen Tag
MalcomBeitrag in vorhandenes Thema geschoben und Thema
bitte weiterführen
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Sorry und Danke fürs verschieben und da hatte ich gar nicht mehr reingeschaut
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Lade bitte diese Anhörung anonymisiert als PDF hoch.
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LIEBEN DANK schon mal im voraus und hier mal das Schreiben
Bedeutet für Euch voraussichtlich: Falls Ihr Deine Partnerin abmeldet, bekommt ihr unterm Strich weniger. Denn ihr Einkommen wird weiterhin anteilig bei Dir angerechnet - während Ihr für Deine Partnerin keine Leistungen mehr bekommt.
Danke für deine Antwort aber die Sachlage hat sich geändert .... Also Partnerin ist weiterhin beim Jobcenter gemeldet und halt Arbeitssuchend mit 100 € NebenverdienstUuuups sorry war keine Absicht und hier nochmal
Drei Beiträge hintereinander zusammengefügt
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Und was willst du jetzt genau wissen? Deine Freundin hat offenbar die Anmeldung des Gewerbes und erste Einkünfte fast 6 Monate lang verschwiegen. Eine Aufrechnung mit 30% des Regelsatzes ist daher gesetzmäßig. Ob richtig gerechnet wurde, kann man nur angesichts dieser Anhörung natürlich nicht sagen.
In den nächsten Monaten sollte das Gewerbe bekannt gewesen sein, da wäre ein Einbehalt nur in Höhe von 10 Prozent möglich. In der Summe dürfen Einbehalte sowieso 30% nicht überschreiten.
Unter Umständen kommt es wegen der verschwiegenen Selbstständigkeit noch zu einem Bußgeldverfahren.
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Erstmal lieben Dank für deine Bemühungen
Joa das wird uns unterstellt das es verschweigen wurde wo dem einfach so nicht ist. Es wurde dem Sachbearbeiter den wir persönlich kennen alles mitgeteilt bevor die Gewerbeanmeldung überhaupt statt fand.
Man kommt halt mir Argumenten wie das wir es in der Leistungsabteilung nicht gemeldet haben.
Das wollte ich eigentlich wissen wie hoch die Abzüge eben sein dürfen. Partnerin hat das Gewerbe abgemeldet wie geschrieben und steht dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung. Derzeit halt 100 € durch Nebenverdienst.
Lieben Gruß und einen schönen Abend
Malcom
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