Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat - Urteil 16.06.2022 - L 2 AS 256/21
Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit - Rücknahmefrist
- Wiederaufnahmegründe
Alles anzeigen(Rücknahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Ablauf der
Zehnjahresfrist des § 45 Abs 3 S 3 SGB 10
- Wiederaufnahmegrund gem § 580 ZPO
- arglistige Täuschung
- Betrug
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
- Vorliegen eines Restitutionsgrundes
- keine Erforderlichkeit der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung)
Leitsatz
Hat ein Leistungsempfänger durch arglistige Täuschung, die den Tatbestand des Betruges
erfüllt, zu hohe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erschlichen, ist eine
Rücknahme der Bewilligung auch mehr als zehn Jahre nach der Bewilligungsentscheidung
möglich. Aus § 45 Abs 3 S 2 SGB X iVm § 580 ZPO folgt nicht, dass zum Zeitpunkt der
Rücknahmeentscheidung entsprechend § 581 Abs 1 ZPO eine rechtskräftige Verurteilung
vorliegen muss. (Rn.41)