Gesetz zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende seit 01. Juli 2022 in Kraft
Alles anzeigenDas Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (11. SGB II-Änderungsgesetz,
sog. "Sanktionsmoratorium") tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Sanktionsregelungen in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende werden damit befristet für die Dauer eines Jahres ausgesetzt.
Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhangsoll auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung
der SGB II-Leistungsminderungen erfolgen. Als Zwischenschritt bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung im Rahmen des Bürgergeldes werden mit dem Sanktionsmoratorium die
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen, wie beispielsweise der Ablehnung eines
Arbeitsangebotes oder Abbruch einer Weiterbildungsmaßnahme, befristet für die Dauer eines
Jahres ausgesetzt. Meldeversäumnisse, wie beispielsweise das Nichterscheinen bei einem
Beratungstermin im Jobcenter, können bei Wiederholung weiterhin Leistungsminderungen
nach sich ziehen. Die Minderungen bei mehrfachen Meldeversäumnissen sind auf 10 Prozent
begrenzt.
Anders als zunächst im Kabinettentwurf vorgesehen, gilt das Sanktionsmoratorium nachInkrafttreten zwölf Monate. Ursprünglich sollten die Sanktionen bei Pflichtverletzungen bis
Ende dieses Jahres ausgesetzt werden