Minijob - Energiepreispauschale - Neue Minijob-Regelungen Oktober 2022
Alles anzeigenDie Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen
Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen
beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten
unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die
Energiepreispauschale. Wie auch Minijobberinnen und Minijobber die Pauschale i
In Höhe von 300 Euro erhalten, erklären wir in diesem Beitrag.
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Neue Minijob-Regelungen ab 1. Oktober 2022 – Ihre Fragen, unsere Antworten
Alles anzeigenAb dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch,
dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer
zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze.
Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.
Bis zum 30. September beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin
450 Euro. ...................................................
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen
Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Alles anzeigenDie Geringfügigkeits-Richtlinien beschreiben die zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung.
Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der
geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer
kurzen Dauer geringfügig ist.
Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgelt-
grenze betrug vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 konstant 450 Euro. Vom
1. Oktober 2022 an entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch und orientiert
sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab 1. Oktober 2022geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 Euro je Zeitstunde beträgt die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt 520 Euro.
Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig
entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet.
Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von derZusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung
werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammen gerechnet.
Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind grundsätzlich rentenver-
sicherungspflichtig; .........................................