Abschließende EKS Erstattung

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine große Bitte an euch, ich bin selbstständig habe 4 Kindern und bekomme einen Zuschuss vom SGB II zu dem was ich verdiene, ich habe Ende Februar dieses Jahr eine abschließende EKs eingereicht für den Zeitraum September 2020 bis Februar 2021

    Ohne dazu aufgefordert zu werden. Es ergibt ca 2000 Euro Erstattung zu meinem Gunsten. Die AG haben es abgelehnt mit der Begründung, die Abschließende EKS hätte bis zum 28 Februar 2022 eingereicht werden müssen weil dazu ein Jahres Frist gibt und meine kam am 3 März 2022 an, also 3 Tage zu spät. Widerspruch von mir mit Begründung nicht ausreichend informiert worden auch abgelehnt wegen den drei Tagen zu spät obwohl ich dazu nicht aufgelodert worden bin. Ich will jetzt klagen, bitte um Erfahrung oder Meinung dazu von euch ob ich wirklich keine Chance habe wie das hier Inder Ablehnung steht ?
    ich danke euch im Voraus.

    Liebe Grüße

    Nicole

  • Schlecht zu beurteilen. Eine vorläufige Bewilligung wird nach einem Jahr Kraft Gesetzes endgültig. Die Frist hast du versäumt. Ob du über die Frist nicht doch mal in einem Merkblatt oder im Kleingedruckten eines Bescheides belehrt wurdest oder ob hier überhaupt dazu belehrt werden müsste, kann niemand beurteilen.

  • Hallo Tamar,


    vielen lieben Dank für deine Antwort,

    Du hast es auf dem Punkt gebracht, wie kann ich das versäumt haben wenn ich dazu nicht aufgefordert worden bin, nicht ausreichend darüber informiert und über die ist Konsequenzen!
    meine Managerin rief mich vor Monaten an und sagte mir ich hätte zwar die Frist um 3 Tage verpasst aber weil ich immer sehr bemüht bin, hat es dem Sachbearbeiter geklärt und bekomme es Erstattet. Der Sachbearbeiter sagte ich würde es gerne machen aber darf ich nicht, er dachte die Frist wäre 4 Jahre gewiesen.

  • Du scheinst meine Antwort nicht verstanden zu haben. Du musst nicht aufgefordert werden, eine endgültige Festsetzung zu beantragen. Das sieht das Gesetz nicht vor, nicht umsonst ist diese Jahresfrist geregelt. Es werden mit Antragstellung auch ausreichend Merkblätter ausgereicht, wenn da was zur notwendigen Antragstellung drin stand oder in einem Bewilligungsbescheid, ist das vollkommen ausreichend.

    Und natürlich kann sich niemand einfach über gesetzliche Fristen hinwegsetzen. Das wäre Vorteilnahme im Amt zugunsten Dritter und strafbar. Der Kollege würde im schlimmsten Fall den Job verlieren und eine Betrugs- und Schadensersatzklage am Backen haben.

    Wenn dir bewusst war, dass du weniger Gewinn hattest, als du prognostiziert hattest, wäre es doch das logischste gewesen, gleich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf endgültige Festsetzung zu stellen.


  • du beschreibst, dass das gesetzt es nicht vorsieht mich ausdrücklich darüber zu informieren! Stets das auch in den AGB ? Dann brauche ich ja keine Klage einzureichen, und habe tatsächlich eine Frist versäumt über die ich nichts wusste und der Sachbearbeiter auch von 4 Jahre Frist ausgegangen ist ! Der Sachbearbeiter hat es sicherlich nicht absichtlich gemacht sonder selbst gedacht das die Frist 4 Jahre gewiesen wäre, deshalb hat ja auch seine Kollegin aus dem EKS Abteilung mich angerufen und wollten es erst erstatten.

    meine Bitte an dich, hat die Klage aus deine Perspektive keine Chance?

  • Was für AGB? Das Jobcenter ist eine Behörde und keine Firma. Und nochmal: wenn du Merkblätter und Bescheide nicht liest, kannst du dich nicht auf Unkenntnis berufen.

    Für mich hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

  • Hallo!

    Vorab, zu den Pflichten eines Selbständigen mit ergänzenden ALG II Leistungen

    gehört es sich zu informieren. Fristen/Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beachten

    und notwendige Anträge/Erklärungen rechtzeitig einzureichen. Dazu bedarf es

    keiner Aufforderung der zuständigen Behörde, sondern das ist im eigenen Interessen,

    wenn ergänzende ALG II Leistungen benötigt werden.

    Ergänzende Informationen zum Thema Stand 08.2022

    Anlage EKS zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

    Hinweise für Selbständige Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zur vorläufigen und abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit

    Fachliche Weisungen SGB II - Stand: 19.08.2022 - 3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

    Gruß

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