Jobcenter verlangt Lohnabrechnungen und droht uns mit einer Leistungskürzung

  • Hallo,
    zu unserer Situation : Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft, mit 3 Personen.
    1. Partner ( in Teilzeitarbeit )
    2. Sohn ( Vollzeit Arbeit )
    3. und ich ( ohne Arbeit )

    Die Lohnbescheide , von meinem Partner und meinem Sohn, habe ich ( als Antragsstellerin unserer BG ) jeden Monat beim Jobcenter abgegeben.
    Die letzten Lohnbescheide von Oktober 22 habe ich am 09.11.22 eingereicht, beim Jobcenter.
    Die nächsten Lohnbescheide erhalten wir im Dezember 22, für den Arbeitsmonat November 22.

    Jetzt verlangt unser Jobcenter aber die Lohnbescheide, die bei wir erst im Dezember bekommen sofort und droht uns alle mit einer ALG II Leistungskürzung.
    Da unser Leistungszeitraum Ende Nobvember 22 endet und wir einen WBA gestellt haben, ab Dezember, verlangt das Jobcenter diese Lohnbescheide,
    jetzt schon.

    Ich glaube nicht, dass das Jobcenter uns alle die ALG II Leistung kürzen kann, wenn wir diese Lohnbescheide aus der Zukunft nicht jetzt schon beim
    Jobcenter einreichen.
    Fakt ist ja auch, dass Mein Partner und mein Sohn auch erst einmal den November durcharbeiten müssen, um den mächsten Lohn zu erhalten und
    damit die Arbeitgeber den nächsten Lohn berechnen können und die Lohnbescheide austellen...und uns diese dann postalisch zusenden können.

    Und außerdem, mein Sohn ist aus dem ALG II raus, da er sich mit seinem Lohn seinen ALG II Bedarf selbst decken kann.
    Er wohnt noch bei uns und steht auch noch mit im ALG II Bescheid mit drin.
    Sein Bedarf wäre 360 € Regelsatz + Anteil 234,46 € KDU = 594,46 €
    Und sein monatlicher Lohn beträgt durchschnittlich 1800 € Netto !
    Ich glaube kaum, dass das Jobcenter meinen Sohn noch sanktionieren kann / seine Leistungen kürzen kann.

    Was meint Ihr, hier im Forum, dazu ?

    mfG


  • Ich habe das Schreiben jetzt anonymisiert als pdf Datei hier hochgeladen

    Wie erwähnt, der Lohnbescheid von Oktober 22, den wir jetzt letzte Woche erhalten haben, haben wir bereits dem Jobcenter zugestellt.

    Der Lohnbescheid von November, den das Jobcenter hier im schreiben auch anfordert, den erhalten wir erst im Dezember (zwischen dem 03.12 und 10.12.22 ) und können diesen Lohnbescheid unmöglich bis zum 25.11.22 an das Jobcenter senden.

    Das Jobcenter weiß auch, dass wir die Lohnbescheide immer erst nachdem wir die erhalten haben an das Jobcenter weiterleiten können und das in der Vergangenheit auch immer freiwillig und zeitnah gemacht haben. und deswegen verstehen wir auch diese Aufforderung zur Mitwirkung nicht.

  • Und hier anbei noch die Berechnung, von meinem Sohn, in unserem ALG II Bescheid.

    Die Summen Brutto und Netto Lohn sind die reinen Normalstunden und deswegen stehen die im ALG II Bescheid so drin.
    Mit Überstunden und sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers, kommt mein Sohn durchschmittlich auf 1800 € Netto.

    Sein ALG II Bedarf wäre 360 € Regelsatz + Anteil 234,46 € KDU = 594,46 €

    Also ist er nicht mehr im ALG II Bezug drin und kann deswegen nicht sanktioniert werden bzw seine Leistung gekürzt werden.

  • Dann teile doch einfach mit, dass du die Lohnbescheide für Oktober bereits am xxxx eingereicht hast und du im Mitteilung bittest, wieso du Lohnbescheide deines Sohnes überhaupt einreichen sollst, obwohl er nicht mehr hilfebedürftig ist und damit gar nicht mehr zu deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, es somit dahingehend keine Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I gibt.

  • Das habe ich dem Jobcenter schon mitgeteilt, aber leider sind die etwas speziel.

    Bei dem WBA musste ich auch die Kontoauszüge meines Sohnes einreichen, sonst wollen die den WBA nichtbearbeiten, weil Unterlagen fehlen und wir damit unserer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen; meint unserr Jobcenter.

    Ich bin am überlegen, ob ich deswegen nicht rechtlich einmal gegen das Jobcenter vorgehe.
    Wo kommen wir eigentlich hin, wenn jemand, der kein ALG II erhält Unterlagen einreichen muss und mit einer Leistungskürzung gedroht wird.

  • Vier Möglichkeiten:

    1. Du wendest dich an den Vorgesetzten des SB, notfalls an den Geschäftsführer, alternativ an den Datenschutzbeauftragten des JC und teilst mit, dass das Verlangen nach den Unterlagen des Sohnes eine unzulässige Datenerhebung darstellt, da er aufgrund § 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört und du ihn daher auch nicht als "Kopf der BG" nach § 38 SGB II vertreten kannst.

    2. Du wendest dich mit dem gleichen Anliegen an den Bundesdatenschutzbeauftragten.

    3. Du schaust, ob du beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein bekommen kannst und suchst dir einen Anwalt.

    4. Möglichkeit: Du reichst die Unterlagen ein (November natürlich erst nach Erhalt).

    Denn:

    Was natürlich noch sein könnte, ist, dass das Jobcenter die sogenannte "Unterhaltsvermutung" prüfen will. Die ist in § 9 Absatz 5 SGB II normiert und lautet:

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Dazu hat das LSG Schleswig-Holstein im Juli 2021 entschieden:


    Insoweit kann tatsächlich eine Weigerung zu Problemen führen. Welchen Weg du gehst, musst du selbst entscheiden.

  • Danke Tamar,
    ich habe mich schon öfter bei den Teamleitern, unserem Kundenreaktionsmanagement beschwert und auch bei unserer Geschäftsleitung, denn diese Probleme sind nicht die ersten, die ich mit der Leistungsabteilung und meiner Arbeitsvermittlerin habe.
    Ich habe aber leider die Erfahrung gemacht, dass da alle Mitarbeiter, vom SB bis zum Geschäftsführer, zusammenhalten, wie Pech und Schwefel.
    Egal welche Beschwerde ich vorbrachte und egal warum ich mich beschweren musste; und selbst wenn nachweislich die ALG II Bescheide falsch berechnet waren; hieß es immer nur,
    "dass unsere Mitarbeiter keine Fehler machen und stets korrekt arbeiten und sehr hilfsorientiert arbeiten. Frau X / Herr Y, ist ein ganz toller, hilfbereiter, liebenswürdiger, sehr engagierter und sehr geschätzter Kollege. Wir sind hier ein tolles und kompetentes Team und unterstützen die ALG II Empfänger wo wir können. Es liegt ganz alleine an Ihnen, dass es Probleme gibt"
    So so...mal eben 200 € zu viel Lohn angerechnet oder den Freibetrag vergessen oder Anträge nicht bearbeitet oder einen zustehenden Mehrbedarf nicht gezahlt, (und diese Liste könnte ich so fortsetzen), aber alle arbeiten ja so kompetent.

    Vielleicht wäre es das Beste einen Rechtsanwalt einzuschalten.

  • Ich verstehe nicht, was das jetzt mit deinem konkreten Problem zu tun haben soll. Wie geschrieben, ist durchaus eine Prüfung nach § 9 Abs. 5 SGB II nicht von der Hand zu weisen. Die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein trifft doch für eure Situation 1:1 zu.

  • Ich wollte damit nur erklären, dass es zwecklos ist, bei Problemen, mit unserem Jobcenter zu reden oder eine Lösung zu finden....und ich dann wohl andere Wege gehen muss, falls die weiterhin z.B. Lohnbescheide aus der Zukunft anfordern, die ich nicht erbringen kann, denn in die Zukunft reisen udn Dokumente besorgen, das kann ich nun einmal nicht.
    Und mein Sohn bezieht ja kein ALG II mehr, also kann das JC ihn auch keine Leistung kürzen, n-m-M !

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