ALG II Bezug - Anrechnung einer Schenkung als Vermögen oder Einkommen

  • Hallo,

    ich(43 Jahre alt) bin seit einigen Jahren im ALG II Bezug.
    Da ich seit 25 Jahren starke Depressionen habe, werde ich wohl auch nicht mehr arbeiten können. Es läuft wohl auf EU Rente hinaus.

    Jetzt hat mein Vater sich vor einigen Tagen entschlossen, mir und meinem Bruder unser Erbe zu übertragen.

    Ich bin erstmal aus allen Wolken gefallen, zumal es viel zu sein scheint und er eugentlich immer betonte, auf PlusMinus Null zu leben.

    Ich habe offen gesagt auch nie darüber nachgedacht, wieviel ich erben würde.

    Ich finde, das gehört sich nicht und habe mir Gedanken dahingehend verboten.


    Jetzt das Problem:

    Gibt es eine legale Möglichkeit, das Geld zu bekommen, ohne aus dem ALG II Bezug zu fallen?

    Eine Möglichkeit weiß ich: Den Alg Bezug "kündigen", die Schenkung erhalten und dann wieder ALG beantragen.

    Dann ist das keine Einkunft, sondern Vermögen. Das ist durch ein Gerichtsurteil bestätigt, funktioniert aber nur bis zu einer Vermögensfreigrenze von 40.000€(Bürgergeld).

    Diese Grenze ist zu niedrig.

    Gibt es weitere legale Möglichkeiten?

    Ich habe einen Bruder, vielleicht kann man den mit ins Spiel bringen.

  • Eine Möglichkeit weiß ich: Den Alg Bezug "kündigen", die Schenkung erhalten und dann wieder ALG beantragen.

    Nein. Ein Verzicht, mit dem man eine gesetzliche Regelung umgehen will, ist nichtig, § 46 Absatz 2 SGB I - Verzicht.

    Gibt es eine legale Möglichkeit, das Geld zu bekommen, ohne aus dem ALG II Bezug zu fallen?

    Nein. Sollte der Zufluss bis zum 30.6.23 erfolgen, bist du für den Rest des Bewilligungszeitraums raus aus dem ALG2. In der Zeit kannst du natürlich, wenn die Schenkung sehr hoch ist, eine geschützte Immobilie erwerben.

    Bei Zufluss nach dem 30.6.23 ist es nur noch im Zuflussmonat Einkommen, danach ist es Vermögen. Wie es dann mit dem ALG2 aussieht, kommt auf die Höhe der Schenkung an.

    Eine Möglichkeit gäbe es vielleicht noch: dein Vater kauft von deinem Anteil eine Immobilie und schenkt dir diese, in die du umgehend einziehst. Denn Einkommen ist nur Geld. Geld sollte dann gar nicht fließen.

  • Hi Tamar,

    und erstmal vielen Dank für deine Antwort.

    Zum Thema Paragr. 46 Abs.2 SGB I:

    In folgendem Gerichtsfall liegt exakt dies vor.

    H4 Empfängerin bekommt in einer Pause des Leistungsbezugs 5.000€ Erbe.

    Es wird als Vermögen angerechnet.


    Interessanter ist es, was Du zu einer selbstgenutzten Immobilie schreibst.

    Da muss ich bei dir nachfragen: Ist es nicht so, dass auch eine Immobilie nach einer gewissen Schonfrist im Bürgergeld als verwertbares Vermögen angerechnet wird?

    Für angeführtes Urteil bitte Aktenzeichen und Quelle

  • Du hast kein "Gerichtsfall" genannt, insofern kann man das nicht verifizieren. Es gibt genug Urteile, die längst durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind. Aktenzeichen? Link?

    Eine angemessene selbst bewohnte Immobilie ist bereits jetzt geschützt.

  • Habe vergessen, den Link zum Gerichtsurteil einzufügen:

    Zufließendes Einkommen wird beim Arbeitslosengeld voll oder bei Erwerbseinkommen zum großen Teil angerechnet. Das gilt auch für Geld aus einer Erbschaft, die während des Hartz-IV-Bezugs zufließt. Fließt die Erbschaft allerdings in einer Pause des Hartz-IV-Bezugs zu und wird dann wieder ALG II beantragt, so ist das Einkommen aus der Erbschaft zu Vermögen geronnen.

    In diesem Fall gelten die günstigeren Regelungen zur Vermögens-Anrechnung. Das entschied das Landessozialgericht Hamburg am 22.2.2018 (Az. L 4 AS 194/17).

    Verhandelt wurde vor dem LSG der Fall einer alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieherin. Die Betroffene war während ihres Elterngeldbezugs auf aufstockendes und nach der Elternzeit bis Ende Oktober 2009 ganz auf ALG II angewiesen. Im Juni 2009 – also während des Hartz-IV-Bezugs – starb ihr Großvater. Die ALG-II-Bezieherin wurde damit zur Erbin.

    Wäre ihr zu diesem Zeitpunkt oder zu einem anderen Zeitpunkt während des ununterbrochenen Leistungsbezugs Geld aus der Erbschaft zugeflossen, so wäre dieses als Einkommen angerechnet worden (fiktiv auf sechs Monate aufgeteilt), wodurch ihr ALG-II-Anspruch dann zeitweise entfallen wäre. .....................

    Einziger Unterschied ist natürlich:

    Bei mir gehts rechtlich betrachter um eine Schenkung, nicht um ein Erbe.

    Tamar: Kannst Du das mit der Immobilie präzisieren?


    Tamar Ah, das mit der angemessenen Immobilie wusste ich nicht.

    An Hand welcher Kriterien ist "angemessen" denn definiert? Der Quadratmeterzahl?

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

    Wir gewöhnen uns bitte daran für fremde

    Inhalte die Zitat-Funktion

    korrekt zu nutzen

  • Im Gegensatz zu deinem Vorhaben handelte es sich bei der betreffenden Person aber um eine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit, da sie nach der Elternzeit mit ALG2 Bezug, in welcher der Erbfall erfolgte, durch den Bezug von normalem Arbeitslosengeld ohne ALG2 leben konnte. Also nichts mit Verzicht! Bei einem Verzicht greift § 46 Absatz 2 SGB I.

    Ja, bei der Angemessenheit einer Immobilie geht es nach der Größe. Dazu findet man genug Rechtsprechung im Netz.

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