Ablehnung aufgrund des Zufluss-Prinzip

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem hat sich bei mir ergeben bzw. auch kurz was zu meiner Vorgeschichte.

    Ich befand mich bis 30.09.2022 in einer Umschulung, die leider aufgrund von Krankheit vorzeitig durch die Agentur für Arbeit beendet wurde. Nun hatte ich nur noch bis 30.10.2022 Anspruch auf ALG1. Da die Umschulung vorzeitig beendet wurde, wollte bzw. hat die Agentur für Arbeit geprüft ob eine Sperrzeit Eintritt. Die Beraterin der Agentur für Arbeit, wurde von mir darüber informiert welche Krankheit und daher auch die Fehlzeiten, die aber alle vom Facharzt attestiert wurden.

    Nun habe ich aber mein letztes ALG1 am 7.11.2022 erhalten und nicht Ende Oktober, aufgrund der meines Erachtens und in meinem Fall sinnlosen Prüfung einer Sperrzeit. Habe im November leider daher ALG2 beantragen müssen und habe nun eine Ablehnung erhalten für den Monat November aufgrund des Zufluss-Prinzip, da ich mein ALG1 am 7.11.2022 erhalten habe und nicht wie üblich Ende Oktober.

    Jemand ähnliches gehabt oder weiss etwas mehr darüber, was ich nun machen kann außer Widerspruch?

    Vielen Dank und schöne Feiertage

  • Ein Widerspruch wird nichts bringen, allerdings falls im Oktober kein Zufluss von Einkommen erfolgte, kann rückwirkend nach § 28 SGB X ALGII für Oktober beantragt werden.

    Die Ablehnung für November ist korrekt, da Einkommen ALGI immer angerechnet wird.

    Jedoch ein Antrag rückwirkend auf ALGII für Oktober nach § 28 SGB X ist ein völlig anderer Antrag. (diesen Hinweis hätte allerdings das Jobcenter machen können).

    Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber festgesetzt, damit längeren Entscheidungen um gerechtfertigte Ansprüche, die Nachteile für den Anspruchsteller bringen, zu verhindern.

    (Hättest Du gewusst, das die AfA länger für deinen Anspruch ALGI braucht, hättest Du ALGII beantragen können. Da allerdings die AfA sich zu spät gerührt hat, konntest Du das nicht wissen. Daher im Ausnahmefalle nach § 28 SGB X eine rückwirkende Antragstellung möglich. Im Normalfalle ist keine rückwirkende Antragstellung für Vormonate möglich.)

  • Das ist Nonsens, da § 28 SGB X hier überhaupt nicht greift.

    Verinnerliche erstmal die Gesetzesnorm, ehe du darauf verweist:

    (1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück..

    Vorliegend wurde Alg1 nicht versagt und ist auch nicht zu erstatten. Es wurde nur eine Sperrzeit geprüft, die aber nicht eintrat. Damit liegt eine lückenlose Alg1 Bewilligung seit Monaten vor, der Anspruch ist jetzt auch nicht versagt, sondern einfach erloschen, da offenbar nach Beendigung der Weiterbildung nur noch ein Monat Anspruch bestand.

    Es gab mithin nichts, worauf das Jobcenter aufmerksam machen musste.

  • Die AfA hat unberechtigter Weise die Auszahlung gesperrt, somit wurde vorläufig der Anspruch versagt. Eine Sperre ist nicht anderes. Wenn eine Sperrung eintritt, ist die Bewilligung während der Sperrzeit erloschen. Da aber die Sperre nicht berechtigt war, wurde der TE durch die verspätete Zahlung benachteiligt, da er kein ALGII beantragen konnte. (Ohne Sperrzeit und verspätete Zahlung hätte er auch keinen Anspruch auf ALGII für Oktober gehabt).

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es ist immer wieder schön, wenn Benutzer meinen ihr Halbwissen

    verbreiten zu müssen und sich dann zu allem Überfluss noch unbelehrbar

    zeigen.

    Die AfA hat unberechtigter Weise die Auszahlung gesperrt, somit wurde vorläufig der Anspruch versagt.

    Falsch!

    Eine Sperre ist nicht anderes.

    Falsch! Es wurde eine Sperre geprüft. Eine Prüfung ist keine Sperre

    Der Themenersteller möge die Beiträge des Benutzer quinky3 bitte

    ignorieren, denn sie sind falsch. Da der Benutzer nicht über das

    Wissen der tatsächlichen Rechtsgrundlagen verfügt, sondern hier

    sein Halbwissen verbreitet.

    Gruß

  • Wenn eine Sperrung eintritt, ist die Bewilligung während der Sperrzeit erloschen. Da aber die Sperre nicht berechtigt war, wurde der TE durch die verspätete Zahlung benachteiligt, da er kein ALGII beantragen konnte.

    Und? Ändert das was, dass § 28 SGB X nicht greift? Nochmal: es wurde nichts versagt. Es ist keine Sperrzeit eingetreten. Nichts war erloschen. Allenfalls kann man es mit "in der Schwebe" bezeichnen. Nur mit einem Aufhebungs- oder Versagungsbescheid Alg1 käme der 28 in Betracht. Und den gibt es nicht.

    Du kannst ja gern zu einer Amtshaftungsklage gegen die Agentur raten. Schreib aber gleich mit, dass das keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Sperrzeitprüfung aufgrund des Abbruchs der Weiterbildung etwas ganz normales war.

    Fakt ist: dein Hinweis auf § 28 SGB X war falsch. Und Falschberatung ist hier nicht erwünscht. Ein letztes Mal: unterlasse das!

  • Hallo, sorry das ich mich jetzt erst melde. Bedanke mich für die Kommentare und die versuchte Hilfe.

    Also ist alles aussichtslos und ich muss dann auch noch selbst meine Krankenversicherung bezahlen für den Monat November?

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