- Offizieller Beitrag
Presseinfo - Für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 1. Januar 2023
Alles anzeigenArbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer
gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der
Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem
1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die BA weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt
einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich
berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. .......