- Offizieller Beitrag
Persönliche Erreichbarkeit des Antragstellers zu Leistungen des SGB II
durch das Jobcenter als Voraussetzung dessen Anspruchs auf Leistungen
der Grundsicherung
Urteil LSG Hamburg 4. Senat vom 29.09.2022 - L 4 AS 342/20
Alles anzeigenOrientierungssatz
Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 setzt nach § 7 Abs. 4a SGB 2 die Erreichbarkeit
des Antragstellers voraus. Der Leistungsberechtigte muss sich im Nahbereich des
Grundsicherungsträgers aufhalten und diesen ohne unzumutbaren Aufwand erreichen
können. Das Jobcenter muss ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen
können ...............................