- Offizieller Beitrag
Bareinzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen
- LSG Urteil vom 21.09.2022 - L 12 AS 2141/21
Eine Bareinzahlung, die am gleichen Tag wieder abgehoben wurde, ist als Einkommen zu
berücksichtigen, wenn die Verwendung des Geldbetrages und dessen Verbrauch nicht
dargelegt werden kann. Eine Beweislastumkehr liegt darin nicht.