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Für ein aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolviertes Studium besteht kein
Leistungsausschluss - LSG Urteil Baden-Württemberg vom 17.01.2023 - L 9 AS 2924/22
Alles anzeigenLeitsätze
1. Für ein aus gesundheitlichen Gründen in Teilzeit absolviertes Studium besteht kein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Hierbei macht es keinen Unterschied,
ob das Studium von Anfang nur in Teilzeit aufgenommen oder nachträglich auf diesen
Umfang reduziert wird.
2. Etwaigen Zweifeln an der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf einen
erfolgreichen Studienabschluss oder gar an der Erwerbsfähigkeit ist über das Verfahren
nach § 44a SGB II, nicht aber durch einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nachzugehen.