Bürgergeld
Die neuen Regelungen des Bürgergeldes sollen in zwei Stufen,
zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023, in Kraft treten.
Regelungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten:
Alles anzeigenDie Regelsätze steigen je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberichtigten
zwischen 35 und 53 Euro.
Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach 12 Monaten (Karenzzeit)
geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen.
Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro
geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser
Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede
Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
Der sogenannte Vermittlungsvorrang (also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit) wird abgeschafft. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich, das Sanktionsmoratorium
wird zum Jahresende 2022 aufgehoben.
Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen
Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um
10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent
für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate
gemindert.
Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Der Soziale Arbeitsmarkt wird entfristet.
Minderjährige, die wegen der Einkommensänderungen ihrer Eltern,
Leistungen zurückzahlen müssen, haften für diese Überzahlung bei
Eintritt der Volljährigkeit nur noch dann, wenn sie mehr als
15.000 Euro an Vermögen haben.
Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen.
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die
Altersrente in Anspruch nehmen.
Die Sonderregelung für Ältere, wonach sie nach einem Jahr des
Leistungsbezuges nicht mehr als arbeitslos erfasst werden, wird
aufgehoben.
Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Die
Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare
anzupassen.
Regelungen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten:
ZitatAlles anzeigenDie Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem
Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon
behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als
bisher.
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs
und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen-
und FSJ - dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro)
behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen
Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt
gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro
der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung.
Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.
Er wird bis schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung
ablösen.
Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.
Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als
neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
In Bezug auf Weiterbildung gilt:
Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für
erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders
wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das
Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt
gefördert werden.
Wer eine berufliche Weiterbildung absolviert, erhält danach drei Monate
lang Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe-
oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird
an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt
werden, das Bürgergeld wird weiter gezahlt.