Hallo,
ich habe eine Frage zum Bezug von ALG2/Bürgergeld und ALG1 als vorrangiger Leistung. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:
Eine Person ist einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen (451 Euro) und hat zum Ende der Beschäftigung ALG1 für die nachfolgende Zeit beantragt. Die Person hat aber nicht mitgewirkt (weil ALG1 Leistung deutlich niedriger ausfällt als Bürgergeld) und einen Versagungsbescheid erhalten. Mit diesem Bescheid wurde daraufhin ALG2/Bürgergeld beantragt aber verweigert, mit der Begründung, ALG1 sei eine vorrangige Leistung.
Frage: Darf ALG2/Bürgergeld trotz Versagungsbescheid des Arbeitsamtes abgelehnt werden?