- Offizieller Beitrag
Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters
Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2023 - L 11 AS 221/2
Alles anzeigenTatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach demSozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für
Zeit vom 1. Juni 2018 bis 10. Juli 2019 sowie um den vom Beklagten insoweit geltend
gemachten Erstattungsanspruch i.H.v. 13.956,20 Euro.
Die am I. geborene und seit August 2006 geschiedene Klägerin hatte vom Beklagtenseit April 2013 durchgängig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen.
Bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von SGB II-Leistungen im Februar 2013
verfügte die Klägerin über zwei kapitalbildende Lebensversicherungen, nämlich bei
der J. Lebensversicherung AG (ehemals: K. Versicherung) sowie bei der
L. -Lebensversicherung AG. Diese Lebensversicherungen gab die Klägerin jedoch weder
bei der Erstantragstellung im Februar 2013 noch in den darauffolgenden
Weiterbewilligungsanträgen an (bis einschließlich Weiterbewilligungsantrag vom
12. Februar 2019 für die Zeit ab 1. März 2019). ..............