Nebenkostenabrechnungen der letzten drei Jahre vorlegen - Guthaben Anrechnung

  • Ich habe auf Aufforderung alle Nebenkostenabrechnungen von den Jahren 2019-2022 vorlegen müssen (hatte ich sicherlich schon einmal im Jahr 2020.. aber es war wohl nichts mehr gespeichert). Nun soll ich 3 Guthaben zurückzahlen (ca. 1200 Euro), da ich sehr sparsam geheizt habe. Gestern kam ein Schreiben, dass sie das Guthaben (welches mir erneut zugesprochen wurde) gem. §11 i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II versäumt haben, anzurechnen.

    Heißt das jetzt: Ich muss das komplette Guthaben der letzten 3 Jahre zurückzahlen und meine Leistung wird gekürzt?

    Gibt es irgendeine Möglichkeit dagegen vorzugehen? Ich habe ja aus Angst, zu viel zu verbrauchen, sparsam geheizt und liege im Normalbereich (innerhalb des Grenzwertes).

    Zumal ich mir sicher bin, schon zwei mal zurückgezahlt zu haben ( jeweils halt immer nur für ein Jahr, das hat nicht so reingehauen).

    Liebe Grüße und vielen Dank!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ich habe auf Aufforderung alle Nebenkostenabrechnungen von den Jahren 2019-2022 vorlegen müssen

    Nebenkostenabrechnungen sollten zeitnah nach Erhalt vom Vermieter beim

    Jobcenter nachweisbar eingereicht werden. Die Rechtslage dazu:

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;

    Allgemeine Empfehlung, Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug

    sollten ihre Bescheide in einem Ordner abheften. Kontoauszüge sollten,

    obwohl keine Verpflichtung, mindestens vier Jahre in Ordner abgeheftet und

    aufbewahrt werden.

    (hatte ich sicherlich schon einmal im Jahr 2020.. aber es war wohl nichts mehr gespeichert).

    Gespeichert auf dem Computer? Sehr schlecht, wenn nicht mehr vorhanden,

    weil nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nebenkostenabrechnungen

    wirklich eingereicht wurden.

    Zumal ich mir sicher bin, schon zwei mal zurückgezahlt zu haben ( jeweils halt immer nur für ein Jahr, das hat nicht so reingehauen).

    Sicher sein reicht nicht! Nur Nachweise würden das bestätigen.

    Gruß

  • Das ist mir alles klar. Es gibt die Möglichkeit, bei der Sparkasse die Kontoauszüge zu überprüfen. Aber wieso hat das Jobcenter diese nicht mehr - ist es nicht Voraussetzung für eine Zahlung? Wäre doch total unlogisch, dass ihnen überhaupt nichts vorliegt. O-Ton am Telefon: "Es kann sein, dass wir einen Fehler gemacht haben". Der Kern meiner Frage war, ob ich jetzt wirklich zwei Mal "belangt" werde. Nachzahlung und Kürzung der Beiträge?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Es gibt die Möglichkeit, bei der Sparkasse die Kontoauszüge zu überprüfen.

    Information dazu:

    3.) Alle Kontoauszüge, die jemals an ihr elektronisches Postfach gesendet wurden, können ohne Frist dort abgerufen werden. Sie können in Ihrem Online-Banking eingesehen und ausgedruckt werden. Falls Sie kein Online Banking nutzen oder ältere Kontoauszüge benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.

    4.) Sie können Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre bei Ihrer Sparkasse nachfordern. Das ist jedoch mit Gebühren verbunden. Diese variieren je nach Institut. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater.

    Gruß

  • Vielen Dank, auch das wusste ich bereits.

    Es geht um die Frage: Wird nun rückwirkend der Abschlag gekürzt, zusätzlich zu den geforderten Rückzahlungen?

  • Welcher Abschlag? Du schreibst irgendwie in Rätseln.

    Warst du die komplette Zeit im Leistungsbezug? Hast du noch alle Bescheide vom Jobcenter der letzten 3 Jahre? Wenn ja, dann solltest du doch wissen, ob dir die BK-Guthaben bereits schonmal angerechnet wurden oder nicht. Die Frage kann dir kein Forum beantworten.

    Gehen wir davon aus, dass es nicht so ist: dann ist die Forderung des Jobcenters wahrscheinlich berechtigt. Der Normalfall ist dann, dass ein Teil deiner Leistungen (30% des Regelsatzes) einbehalten werden, bis die Überzahlung getilgt ist.

    Zusätzlich droht natürlich noch ein Bußgeld, wenn die Guthaben nie gemeldet wurden.

  • Ich meinte das Guthaben, was zumindest 2019 auf jeden Fall schon einmal gezahlt wurde. Ein Bußgeld wurde mir nicht verhängt, nein. Ich habe nie etwas verschwiegen oder nicht auf die Schreiben angemessen reagiert.

    Zudem wurde mir auch versichert, dass ich das Guthaben nicht auf einmal zahlen muss bzw. kann und sowieso bis jetzt nur die Stellungnahme meinerseits gefordert ist. Mal angenommen, ich zahle das Guthaben über ein halbes Jahr ab: dann wird mir bis dahin 30% meiner Leistung einbehalten?

    Das wäre natürlich heftig.

    Danke schon einmal..

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ich meinte das Guthaben, was zumindest 2019 auf jeden Fall schon einmal gezahlt wurde.

    Meinen, reicht hier nicht! Der Nachweis muss von Seiten des Leistungsberechtigten

    erbracht werden. Der Nachweis ist beim Jobcenter einzureichen, dass es bezahlt

    wurde.

    sowieso bis jetzt nur die Stellungnahme meinerseits gefordert ist.

    Eine Anhörung gemäß § 24 SGB X Anhörung Beteiligter bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird. Dazu sollte sich geäußert werden und den Sachverhalt schildern,

    wie der Leistungsberechtigte ihn sieht. Dazu ist die Anhörung da! Empfehlung, dass zeitnah mit dem Jobcenter zu klären.

    Gruß

  • Ich meinte das Guthaben, was zumindest 2019 auf jeden Fall schon einmal gezahlt wurde.

    Kannst du das beweisen? Du hattest ja jetzt genug Zeit, deine Bescheide zusammenzusuchen. Haben sich mit den Abrechnungen z. B. die monatlichen Vorauszahlungen geändert, so dass das Indiz, dass das JC geänderte Abschläge berücksichtigt hat, als Beweis dienen könnte, dass die Abrechnung vorgelegen haben muss? Oder sind die die ganzen Jahre gleich geblieben?

    Ich habe nie etwas verschwiegen oder nicht auf die Schreiben angemessen reagiert.

    Wenn man BK-Abrechnungen mit Guthaben zu spät mitteilt, hat man etwas verschwiegen.


    Zudem wurde mir auch versichert, dass ich das Guthaben nicht auf einmal zahlen muss bzw. kann und sowieso bis jetzt nur die Stellungnahme meinerseits gefordert ist.

    Das ist vollkommen normal. Selbst, wenn du betrogen hättest, wäre das normal, dass eine Überzahlung in Raten oder per Einbehalt zurück verlangt wird, solange du im Bezug von Leistungen bist.


    ich zahle das Guthaben über ein halbes Jahr ab: dann wird mir bis dahin 30% meiner Leistung einbehalten?

    Wenn du die Überzahlung schuldhaft verursacht hast, dann 30% des Regelsatzes (nicht deiner Leistung). Wenn kein Verschulden vorlag, dann nur 10% des Regelsatzes.

    Ein Bußgeld wurde mir nicht verhängt, nein.

    Was nicht ist, kann noch werden. Die Verfolgungsfrist beträgt immerhin 2 Jahre.

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