- Offizieller Beitrag
Erreichbarkeit ist Voraussetzung für Leistungsbezug ab Juli 2023
Erreichbarkeitsverordnung (ErrV)
Alles anzeigenA. Problem und Ziel
Mit der Einführung des § 7b SGB II - Erreichbarkeit durch das Bürgergeld-Gesetz
zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren
Bereich des zuständigen auf halten, haben sie bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird wird
festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte
die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können.
Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass
der Verordnung bestimmt. Zudem sind zu den gesetzlichen Regelungen
(u. a. Leistungsvoraussetzungen bei Nichterreichbarkeit) ergänzende
Festlegungen erforderlich. Sie sollen dem Ausbau der Vertrauensbasis zwischen
den Bürgerinnen und Bürgern und den Jobcentern, der Erweiterung der
Kommunikationswege zwischen den Akteuren sowie einer Verminderung des
Verwaltungsaufwandes dienen.
B. Lösung
Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 SGB II - Verordnungsermächtigung .....