Umzug - Umgangsrecht und Kosten der Unterkunft unangemessen

  • Hallo,

    ich habe meine Tochter jedes Wochenende. Ich hol sie Freitag vom Kindergarten ab und bring sie Montag morgens zum Kindergarten.

    Ich wohne momentan bei meinen Eltern aber muss jetzt ausziehen. Jetzt habe ich endlich nach langer Zeit eine passende Wohnung gefunden die vom Mietpreis für 2 Personen passt. Leider hab ich jetzt bei der Prüfung durchs Jobcenter eine Absage bekommen.

    Der Wortlaut:

    "Das Angebot für die angebotene Wohnung ist nicht angemessen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch SGB II, weil die Mietkosten für 1,5 Personen (eine Person sowie ein Kind mit Umgangskontakten" sind unangemessen.

    Nun weiss ich nicht die genaue Definition von Umgangskontakten aber ich denke es ist nicht der Fall bei mir? Meine Tochter lebt fast die hälfte der Zeit bei mir. Das Jugendamt hat dies auch schon akzeptiert und ich muss kein Kinderunterhalt mehr zahlen. Also sollte es doch auch beim Jobcenter akzeptiert werden?

    Wie sollte ich am besten Widerspruch einlegen dadrauf? Ich bin wirklich in Zeitnot da ich spätestens in einem Monat ausziehen muss und die Wohnung die mir jetzt angeboten wurde ist so fast meine letzte Chance.

    Sollte ich vllt die Wohnung einfach schonmal nehmen und dann weiter vorgehen?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Nun weiss ich nicht die genaue Definition von Umgangskontakten aber ich denke es ist nicht der Fall bei mir?

    Jeder Tag unter 12 Stunden zählt nicht. Hier der Samstag und der Sonntag,

    entspricht im Ergebnis nicht 50 % des Umgangsrechtes einer temporären

    Bedarfsgemeinschaft.


    Das Jobcenter hat anscheinend schon eine Einzelfallentscheidung getroffen

    und mit dem 1,5 Personen Ansatz gerechnet, anstatt mit zwei Personen.

    Es ist davon auszugehen, dass es dabei bleiben wird. Das Jobcenter geht

    hier von einem zeitweisen Umgang aus und nicht von einem "echten"

    Wechselmodell, bei dem die kompletten Kosten der Unterkunft bei beiden

    Eltern anerkannt werden.

    Sollte ich vllt die Wohnung einfach schonmal nehmen und dann weiter vorgehen?

    Wenig empfehlenswert ohne Kostenzusage einen Mietvertrag zu unterschreiben.

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.

    Umzugskosten und Kaution werden nur bei vorheriger Zusicherung durch

    das Jobcenter als Bedarf anerkannt und übernommen.

    Gruß

  • Wie kann dass denn sein? Nach dieser Rechenweise hat die Mutter ja ihr Kind überhaupt garnicht! Ich hol sie um 2 vom Kindergarten Freitag ab so wie die Mutter es von Dienstag bis Donnerstag macht.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Hier liegt kein "echtes" Wechselmodell vor, sondern nur ein zeitweises

    Umgangsrecht.

    Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils (vgl. hierzu bspw. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - veröffentlicht in juris) ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf - vorliegend den eines Vier-Personen-Haushalts - als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - veröffentlicht in juris). Die vom Antragsgegner hierzu vorgenommene Konkretisierung dergestalt, dass der (weitere) Platzbedarf der Kinder (15 m² pro Kind) zur Hälfte,

    Das Jobcenter hat mit dem 1,5 Personen Ansatz gerechnet, anstatt

    mit zwei Personen. Hier liegt kein Wechselmodell vor, weil das Kind

    hauptsächlich bei der Mutter lebt.

    Gruß

  • Aber ich bin doch im Wechselmodell wenn ich sogar kein Kinderunterhalt zahlen muss?

    und wie gesagt ich hab meine Tochter von Freitag, Samstag, Sonntag und meine Ex hat sie Montag bis Donnerstag. Wenn der Freitag nicht gilt dann warum gelten die anderen Wochentage für die Mutter?

    Ich hab auch schon Urteile gelesen wo jemand eine grössere Wohnung bekommen hat obwohl er das Kind nur 50 Tage im Jahr hat. Komisch komisch.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Aber ich bin doch im Wechselmodell

    Nein!

    meine Ex hat sie Montag bis Donnerstag.

    Lebensmittelpunkt des Kinds bei der Mutter.

    Ich hab auch schon Urteile gelesen wo jemand eine grössere Wohnung bekommen hat obwohl er das Kind nur 50 Tage im Jahr hat.

    Quellen bitte und nicht nur Behauptungen aufstellen, die so keinesfalls

    stimmen müssen, weil Laien Urteile meist fehlinterpretieren. In Ihrem

    Fall liegt jedenfalls kein "echtes" Wechselmodell vor.

    Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit sind trotz des durch Art 6 Abs 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung ua der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des LSG, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.

    Falls sich keine neuen Aspekte ergeben, wäre das Thema ausreichend

    beantwortet.

    Gruß

  • Aber ich bin doch im Wechselmodell wenn ich sogar kein Kinderunterhalt zahlen muss?

    Du musst keinen Unterhalt zahlen, weil du kein Geld hast, ansonsten würdest du ja nicht Bürgergeld benötigen.

    Selbst beim echten Wechselmodell besteht nämlich ein Unterhaltsanspruch des Kindes!

    Ansonsten ist tatsächlich dein Anliegen ausreichend beantwortet. Eine temporäre BG besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur, wenn das Kind über 12h/Tag bei dir ist, was nunmal am Freitag und Montag nicht der Fall ist.

    Ansonsten bedeutet Umgang nicht, dass für das Kind unbedingt ein Zimmer vorgehalten werden muss. Welche Kriterien das BSG dafür gesetzt hat, hat Grace verlinkt. Wie du selbst lesen kannst, hat das BSG bestätigt, dass bei Umgang mit einem jährigen Kind durchaus eine 50qm Wohnung ausreichend ist. Das ist im Normalfall die Wohnfläche für eine Person. Du bist mit dem Ansatz von 1,5 schon gut bedient.

  • Also ist nur das Problem dass ich sie Freitag um 14:00 abhole? Wenn ich stattdessen sie Samstag morgens abhole und sie dann Montag im Kindergarten bringe, sie dann nochmal abhole und sie dann abends wegbringe zu ihrer Mutter dass es dann als 3 volle Tage zählt?

  • Dann macht doch beim Jugendamt eine Vereinbarung über ein echtes Wechselmodell und legt Zeiten fest, die einem solchen entsprechen, wenn die Kindesmutter da auch mitspielt. Bedeutet für sie dann, dass sie a) Kindesunterhalt zahlen muss oder b), wenn sie selbst Bürgergeld bezieht, sehr viel weniger erhalten wird.

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