Bürgergeld Antrag - Eigenheim - Kein Zuschuss für Kosten der Unterkunft

  • Hallo.

    Nachdem ich mir die vielen Infos für den Einstieg hier durchgelesen habe, hoffe ich, nichts falsch zu machen. So kurz wie möglich, so ausführlich wie nötig:

    Ich beziehe Bürgergeld seit Juni 2023. Ich (43) wohne zusammen mit meinem Vater (sonst niemand) in einem Zweifamilienhaus (mein Elternhaus). Das Haus inklusive Grundstück gehört uns in Eigentümergemeinschaft zu je 50 %. Ich "darf" hier wohnen bleiben. Ich wohnte schon immer hier, und mein Vater ist zunehmend auf mich angewiesen.

    Jetzt zum Punkt: Meines Wissens haben auch Eigenheimbesitzer Anspruch auf angemessene Erstattung der Kosten für die Unterkunft. Selbstverständlich ist das gedeckelt. Mir geht es nicht darum, möglichst viel "rauszuquetschen", sondern ich bemühe mich lediglich um Information. Ich möchte möglichst die Hälfte dieser Kosten selbst tragen, da ich ja zu 50 % Eigentümer bin. Ich habe Bürgergeld auch deswegen beantragt, um zukünftig meinen Beitrag - so gut wie möglich - leisten zu können. Das wird natürlich nicht an 50 % heranreichen, aber immerhin wäre es etwas. Nochmal, dass es Obergrenzen gibt bzgl. angemessener Wohnungsgröße, ist mir bekannt.

    Mein Problem ist aber: Ich bekomme gar keinen Zuschuss zur Deckung der Kosten für die Unterkunft. Begründung: Die Kosten wurden von meinem Vater zuletzt vollständig übernommen. Das ist natürlich unsinnig, weil es ja gerade (auch) Sinn des Bürgergeldes ist, dass sich das ändert. Ich meine nicht die Begleichung durch den Regelsatz, sondern von dem Zuschuss zur Deckung der Kosten für die Unterkunft. Alle Belege, die ich vollständig beigebracht habe, laufen natürlich auf meinen Vater. Ja klar, aber das ist ja die Vergangenheit. Zur Berechnung meines jetziges Anspruchs kann doch nicht zählen, wer in der Vergangenheit die Kosten getragen hat, sondern welchen Beitrag ich während der Zeit des Bürgergeldbezugs zu leisten habe. Dafür habe ich logischerweise noch keine Belege, weil mir ja erst einmal der Zuschuss gewährt werden muss, von dem ich diese Kosten (teilweise) begleichen werde. Dann werde ich dies selbstverständlich unverzüglich belegen. Von mir wird also verlangt, dass ich zwecks Bewilligung des Zuschusses jetzt schon Belege aus der Zukunft beibringen soll. Wie soll das gehen?? So drehen wir uns im Kreis.

    Hab ich irgendeinen Denkfehler oder welche Möglichkeit habe ich?

    EDIT: Wichtige Info. Wir leben NICHT in einer Bedarfsgemeinschaft. So ist das "auf'm Amt" auch bekannt.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Ich bekomme gar keinen Zuschuss zur Deckung der Kosten für die Unterkunft. Begründung: Die Kosten wurden von meinem Vater zuletzt vollständig übernommen.

    Korrekt! Es wäre anhand von Kontoauszügen nachzuweisen, dass vor

    der Bürgergeld Antragstellung tatsächlich Geld an den Vater geflossen

    ist. Scheint hier nicht der Fall zu sein und sieht merkwürdig aus, wenn

    jetzt bei Beantragung einer Sozialleistung plötzlich Kosten der Unterkunft

    entstehen. Zumal alle Dokumente den Namen des Vaters tragen.

    Gruß

  • Es ist unser gemeinsames Eigentum zu je 50 %. Stand.

    Das ergibt keinen Sinn. Hätte ich das Geld gehabt, hätte ich es bezahlen können. Deswegen habe ich Bürgergeld beantragt, um vom Zuschuss zur Deckung der Kosten zukünftig meinen Anteil beitragen zu können. Die anfallenden Kosten sind belegt. Solange ich das Geld nicht habe, kann ich es auch nicht bezahlen und auch nicht belegen.

    Die entstehen nicht plötzlich, sondern sie fielen belegbar bereits zuvor an.

    Das Jobcenter hat nicht zu entscheiden, dass mein Vater alles Kosten zu tragen hat. Er hat mit dem Jobcenter nichts zu tun. Das Jobcenter kann lediglich enscheiden, wie hoch aufgrund der faktisch entehenden und belegten Kosten der Unterkunft, die nachgeweisenermaßen zu 50 % mein Eigentum ist, der mir zustehende Zuschuss ist.

  • Bevor du Bürgergeld beantragt hast, hast du deine Unkosten aber auch nicht selbst getragen. Darum geht es. Jetzt, wo du Bürgergeld bekommst, möchtest du deinem Vater die Hälfte der anfallenden Kosten zukommen lassen.

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