- Offizieller Beitrag
Keine Übernahme der Kabelgebühren
Urteil SG Neuruppin vom 29.09.2023 - S 26 AS 823/22
Alles anzeigenDie Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von höheren (passiven)
Leistungen nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Der Kläger bezieht
von dem beklagten Jobcenter laufende passive Grundsicherungsleistungen
für Arbeitsuchende nach den Bestimmungen des SGB II.
Auf den entsprechenden Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte ihm
der Beklagte mit sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen vom
28. Dezember 2021 / Änderungsverfügungen vom 04. Januar 2022,
vom 21. März 2022, vom 18. Juli 2022 sowie vom 26. Oktober 2022
passive Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach den
Bestimmungen des SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2022
bis zum 31. Januar 2023.
Während des laufenden Bewilligungszeitraumes wandte sich der Kläger mit
Schreiben vom 06. September 2022 an den Beklagten und begehrte die
Übernahme von Kabelnetznutzungskosten in Höhe von monatlich 8,10 Euro
mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023. Hierzu übersandte der Kläger dem
Beklagten ein gemeinsames Schreiben seiner Vermieterin und seiner
Kabelnetzbetreiberin vom 05. September 2022, mit dem ihm mitgeteilt
worden war, dass mit Wirkung ab dem 01. Januar 2023 die monatlichen
Kabelnetznutzungskosten nicht mehr als Betriebskosten im Mietzins
enthalten seien, sondern für die Kabelnetznutzung gesonderte
Einzelnutzungsverträge mit der Kabelnetzbetreiberin abzuschließen seien.
Der Kläger schloss sodann auch einen entsprechenden Einzelnutzungsvertrag
ab. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung der nunmehr gesondert
anfallenden Kabelnetznutzungskosten ab (Bescheid vom 26. Oktober 2022)
und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom
01. November 2022 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom
24. November 2022). Zur Begründung seiner sozialverwaltungsbehördlichen
Entscheidung hob der Beklagte hervor, die Nutzung des Kabelnetzanschlusses
sei seit dem 01. Januar 2023 freiwillig.
Seit diesem Zeitpunkt bestehe ein Wahlrecht, ob ein Vertrag mit der
Kabelnetzbetreiberin abgeschlossen werde. Die Kosten seien nunmehr kein
Bestandteil der vertraglich geschuldeten Mietnebenkosten mehr, so dass sie
auch keine Kosten der Unterkunft mehr darstellten. Zudem scheide eine
Übernahme auch deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen
Kabelanschluss nicht um angemessene Kosten für „Wohnen“ handele, sie
dienten vielmehr der Freizeitbeschäftigung und seien deshalb der Abteilung 09 des Regelbedarfes im Sinne des § 20 Abs 1 SGB II zuzuordnen, für die monatlich 43,80 Euro vorgesehen seien.
Sobald der Kabelanschluss nicht mehr an den Mietvertrag gebunden sei,
seien die Kosten im Übrigen selbst dann nicht mehr von dem Beklagten zu
übernehmen, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang sei. .......................