- Offizieller Beitrag
Die Kosten einer amtsgerichtlichen Zahlungs- und Räumungsklage
zählen nicht zum Bedarf der Unterkunft nach § 22 SGB
Urteil LSG Hamburg vom 30.06.2023 Aktenzeichen L 4 AS 132/22 D
Alles anzeigenOrientierungssatz
1. Die Kosten eines amtsgerichtlichen Verfahrens über eine vom Vermieter
des Grundsicherungsberechtigten erhobenen Zahlungs- und Räumungsklage
gehören nicht zu den Bedarfen für Unterkunft i. S. von § 22 SGB 2.(Rn.28)
2. Deren Kosten kommen auch nicht als Annex zu den Leistungen nach
§ 22 Abs. 1 SGB 2 in Betracht.(Rn.29)
3. War ein vom Leistungsträger gewählter falscher Weg der Mietzahlung nicht
die Ursache des amtsgerichtlichen Prozesses, so ist eine Übernahme dessen
Kosten durch den Grundsicherungsträger gleichfalls ausgeschlossen.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Randnummer1
Der Kläger begehrt die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten,
die ihm anlässlich eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits mit seiner
Vermieterin entstanden sind.
Randnummer2
Der 1994 geborene, erwerbsfähige Kläger bezog Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
vom Beklagten, zunächst in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Frau und
zwei gemeinsamen Kindern. Ihnen waren Leistungen für die Zeit vom
1. Juni 2019 bis zum 30. November 2019 bewilligt worden.
Zum 1. September 2019 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit als Fahrer
beim Personenbeförderungsunternehmen M. auf, wo er aufgrund von
Zuschlägen und Mehrarbeit Einkommen in wechselnder Höhe erzielte
(Arbeitsvertrag vom 14.6.2019). Nachdem der Kläger dem Beklagten
die Arbeitsaufnahme mitgeteilt hatte, hob dieser die Leistungsbewilligung
ab dem 1. Oktober 2019 auf (Bescheid vom 21. Juni 2019) ..........