Hallo, im Forum habe ich bisher keine passende Antwort gefunden.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II - Fachliche Weisungen - § 12 SGB II - Berücksichtigung von Vermögen habe ich gelesen, aber nicht ganz verstanden.
Daher hoffe ich auf Hilfe hier. Danke im Voraus!
Folgende Situation: Aufgrund von Erkrankung Bürgergeldbezieher (1 J. aufstockend und etwas mehr als 1 J. komplett) erbt aktuell geschätzt ca. 11000€ Bargeld, ein Auto im Wert von 10.000€ und ein Stück Land, dessen Wert noch nicht erschlossen ist, aber geschätzt um die 20.000-50.000€ beträgt. Dies liegt über dem Schonvermögen von 15.000€.
1) Wann muss ein Erbe seine Erbschaft dem Jobcenter melden? Direkt nach dem Tod oder wenn er den Erbschein hat und weiß, wieviel er erbt?
2) Ab wann gilt das Erbe im Sozialrecht in Bezug auf Bürgergeld als zugeflossen? Ab Todestag/Erbfall oder ab dem Tag, ab dem der Erbe tatsächlich Zugriff auf das Geerbte hat? Wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem er Zugriff auf das Erbe hat, weiterhin Bürgergeld gezahlt oder lediglich als Darlehen gewährt, so dass der Erbe im Endeffekt sein Geerbtes jetzt schon aufbraucht?
3) Wird der Wert des Autos mit als Vermögen angerechnet?
4) Was ist, wenn der Erbe das Land nicht schnell genug verkauft bekommt? Darf der Erbe das Land verpachten?
5) Von den 11.000€ Bargeld wird die Beerdigung bezahlt. Werden dennoch die 11.000€ angerechnet oder nur die Summe, die nach Abzug der Beerdigungskosten übrig bleibt?