- Offizieller Beitrag
Weisung 202310006 vom 23.10.2023 – Weisung zur Einführung
des elektronischen Abrufs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Alles anzeigenZusammenfassung
1. Ausgangssituation
Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, eine eingetretene
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
bei der BA anzuzeigen.
Bislang mussten sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)
selbstständig bei der BA einreichen. Mit dem 7. SGB IV ÄndG werden
zum 01.01.2024 neue Rechtsgrundlagen für einen elektronischen
Abruf von AUB für gesetzlich krankenversicherte Kundinnen und Kunden
im Rechtskreis SGB III – einschließlich aufstockenden Bezieherinnen
sowie Beziehern von Bürgergeld (Aufstockern) - geschaffen.
Für Kundinnen und Kunden im Rechtskreis SGB II sowie
Maßnahmeteilnehmende des Rechtskreises SGB III (außer Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung) besteht keine Rechtsgrundlage für den
elektronischen Abruf von AUB.
Im Bedarfsfall sind weiterhin AUB in Papierform anzufordern. Gleichwohl
ergeben sich Änderungen bei der Erfassung von Arbeitsunfähigkeitszeiten
in VerBIS. ............