Hallo zusammen!
Auf Grund von Auftragsmangel darf ich in meiner Firma als Angestellter nur noch 25 h arbeiten. Generell habe ich kein Problem damit, da sich dieser Zustand in ein paar Monaten ändern kann und ich meine Arbeit in dieser Firma liebe.
Laut Rechner habe ich jetzt einen kleinen Anspruch auf Bürgergeld, welchen ich gerne mitnehmen möchte. Nun halte ich aber auch Anlage-Assets wie Bitcoin, welche bei Verkauf das Schonvermögen von 40.000 EUR im Jahr 2023 weit überschreiten würde.
Nun habe ich gelesen, dass ein Anlage-Asset wie Bitcoin nicht verkauft werden muss, wenn es zur Altersvorsorge dient.
Deshalb würde mich gerne interessieren, ob jemand von Euch schon Erfahrung mit dieser Thematik gemacht hat.
Schöne Grüsse
Bürgergeld Anspruch - Bitcoin ohne Berücksichtigung auf Schonvermögen
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Royal -
8. November 2023 um 19:45 -
Erledigt
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1. Ganz so einfach kann ein Arbeitgeber nicht bestimmen, dass man weniger Stunden arbeitet. Das würde bedeuten, dass das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Hast du also freiwillig einen Änderungsvertrag unterschrieben oder wie muss man sich das mit der geringeren Arbeitszeit vorstellen?
2. Bekommst du im Alter keine auskömmliche Rente? Es gibt außer für Selbständige, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, keine konkreten Freibeträge für Altersvorsorge mehr.
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Die Frage könnte völlig irrelevant sein, falls Du aber nicht erst seit kurzem Angestellter bist, ist sie auch schlicht unrichtig. Schonvermögen für Altersvorsorge in dem von Dir angedachten Sinn existiert im Wesentlich nur für Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rente eingezahlt haben. Dort können dann 8000 Euro Altersvorsorge pro Jahr ohne Rentenversicherungspflicht sein.
Ich tippe jedoch darauf, dass Du erst einmal durch ein paar Probleme im Hinblick auf Deine Arbeitszeitreduzierung müsstest.
Es gibt in Deutschland gerade im Angestelltenbereich allenfalls noch im minimalen Umfang Arbeitsverträge, die eine einseitig vom Arbeitgeber angeordnete Reduzierung der Arbeitszeit und daraus folgend des Arbeitslohns zulassen. Ob die Reduzierung von Arbeitszeit und Arbeitslohn überhaupt rechtlich wirksam ist, wäre also erst einmal zu prüfen.
Bei Arbeitsmangel kann der Arbeitgeber ggf. Kurzarbeit vorsehen. Davon erwähnst Du allerdings nichts und dann gäbe es zumindest im Regelfall auch Kurzarbeitergeld. Ähnlich sieht es bei Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf Insolvenzgeld aus.
Falls Du aber rechtlich einen Anspruch auf Bezahlung hast oder freiwillig auf Bezahlung verzichtet haben solltest gilt: Ein SGB II Antragsteller bist leistungsrechtlich verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren, insbesondere auch bestehende rechtliche Ansprüche auf Arbeitslohn etc. geltend zu machen. Wird das nicht gemacht, kann eine Bewilligung aufgrund fehlender Mitwirkung versagt oder - falls Leistungen bewilligt werden - ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der kompletten Leistungen entstehen (und noch ein paar Dinge mehr).
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