- Offizieller Beitrag
Fachliche Weisungen § 6 SGB II - Stand 01.01.2023
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Außendienst
Hausbesuch
Alles anzeigenGesetzestext
§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2
nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a,
für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen
nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für
Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach
§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen
nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind
(kommunale Träger). Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit
der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen
Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise
ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen
erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
§ 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung
auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.
§ 50 Datenübermittlung
• § 50 SGB II Datenübermittlung
Gesetzestexte aus angrenzenden Gesetzen
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)
• § 60 SGB I Angabe von Tatsachen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
• § 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz
• § 21 SGB X Beweismittel
• § 67 SGB X Begriffsbestimmungen
• § 67a SGB X Datenerhebung
• § 80 SGB X Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
• § 82a SGB X Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person
erhoben werden
• § 84 SGB X Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Widerspruch
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsgrundlagen....................................................... 2
2. Außendienst ................................................................ 3
2.1 Hausbesuche ............................................................... 6
2.1.1 Allgemeines, rechtliche Aspekte................................ 6
2.1.2 Durchführung .............................................................. 7
2.1.3 Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung ..................... 8