Ablehnung der Zusicherung der Angemessenheit für Kosten der Unterkunft - Mietvertrag vorher unterschrieben

  • Liebe Forummitglieder,

    ich wende mich an euch, da ich in eine Situation geraten bin, die mich momentan vor große Herausforderungen stellt und ich hoffe auf eure Ratschläge und Erfahrungen.

    Vor etwa einem halben Jahr bin ich aus dem Ausland zurückgekehrt und lebe seither vorübergehend bei meinen Eltern. Kürzlich habe ich die Möglichkeit gefunden, eine Wohnung zu beziehen, die ich auch als angemessen gemäß der Bestätigung des "Bereichs Soziale Wohnraumversorgung" eingestuft habe. Daraufhin habe ich alle erforderlichen Unterlagen beim Jobcenter eingereicht, um die Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Leider erhielt ich nun eine ablehnende Antwort, in der mir mitgeteilt wurde, dass die Kosten nicht übernommen werden können. Der Grund hierfür liegt darin, dass ich den Mietvertrag vor der Zusicherung der Angemessenheit abgeschlossen habe. Leider war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass dieser zeitliche Ablauf entscheidend ist.

    Ich stehe nun vor der Frage, wie ich in dieser Situation weiter vorgehen kann. Da ich den Mietvertrag bereits unterschrieben habe und die Wohnung dringend benötige, bin ich auf eure Unterstützung angewiesen. Hat jemand von euch schon einmal eine ähnliche Erfahrung gemacht oder kennt sich mit den rechtlichen Möglichkeiten aus? Gibt es Wege, die ich einschlagen kann, um die Kostenübernahme doch noch zu erreichen?

    Eure Erfahrungen und Ratschläge wären für mich von unschätzbarem Wert. Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung!

    Mit freundlichen Grüßen,

    Djackson

  • Hi Tamar,

    es wurde die künftige Miete und die Kaution für die Wohnung abgelehnt wurden. Da ich derzeit bei meinen Eltern lebe und keinen eigenen Hausstand habe, entstehen für mich keine Umzugskosten.

    djackson

  • Das JC hat hinsichtlich der Zusicherung wegen der Miete recht. Nach Abschluss des Vertrages gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Ob die Miete dann voll oder teilweise berücksichtigt wird, richtet sich dann allein nach § 22 Absatz 1 SGB II. Wird sie nicht (voll) übernommen, steht dir dann der Rechtsweg mit Widerspruch und Klage frei.

    Bei den Kosten fürs Kautionsdarlehen ist die Ablehnung m. E. n. jedoch falsch. Hier kommt es nur darauf an, dass es vor Umzug beantragt wurde.

  • Du reichst den Mietvertrag ein, ein gesonderter Antrag ist eigentlich nicht nötig.

    Wegen der Zusicherung zur Miete haben Widerspruch und Klage keinen Erfolg, ich habe doch bereits geschrieben, dass das JC da korrekt entschieden hat.

    Hinsichtlich der Mietkaution kann ich die Frage nicht beantworten. Da du schon in der Wohnung wohnst, scheinst du das Problem mit der Kaution irgendwie gelöst zu haben. Wenn dem so ist, sehe ich keine Chance, denn ein Darlehen gibt es tatsächlich nur, wenn man keine andere Möglichkeit hat.

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