Meine Situation ist folgende:
Ich arbeite seit Mitte März freiberuflich, und verdiene ausreichend, konnte aber erst Mitte Juni die entsprechenden Rechnungen schreiben und habe demzufolge auch erst das Einkommen für die vorherigen Monate bekommen. Mir wurden dennoch weiterhin Leistungen gezahlt, bzw. wurden diese mit Nachzahlung aus mir unbekannten Gründen wieder aufgenommen. Nun soll ich die Leistungen ab März zurückzahlen.
Gilt hier nun das Zuflussprinzip nach SGB II, §3, Abs. 2, also darf ich die Leistungen für März bis Mai behalten?
Oder muss ich das gesamte Geld zurückzahlen nach Bürgergeld-Verordnung §3, Abs. 4?