Eltern verpflichtet Einkommen und Vermögen offenzulegen?

  • Vorab: Alter: 27 Wohne im Haus der Eltern, deren Eigentum Essen, Wäsche etc (also Haushalt insgesamt) schon länger allein geführt Studium vor kurzem beendet, seit dem zahle ich selbst KV und „Miete“ von 150€ also eher sowas wie Kostgeld, über das kein schriftlicher Vertrag besteht , vorher wurde KV von Vater übernommen. Da ich jetzt meinen berufsqualifizierenden Abschluss habe ist Schluss damit.

    Übergangsweise, bis ich einen Job habe, habe ich nun Bürgergeld beantragt.

    -> Brief bekommen dass die Bearbeiterin vor hat diesen abzulehnen, da meine Eltern und mein Bruder nicht bereit sind Auskünfte zu erteilen.

    Bearbeiterin hat sich auf § 9 SGB II berufen, also die Vermutung, dass meine Eltern für mich einstehen und ich dies nur mit deren Einkommen/Vermögen widerlegen könnte.

    Wenn ich das nicht täte würde der Antrag abgelehnt werden. (Ich habe keinen Zugriff auf die Kontodaten meiner Familie?! Wie kann mir das zu Last gelegt werden? Es wurde zunächst nicht erwähnt dass meine Eltern verpflichtet sind, sondern nur dass das dann eben so sei und ich nichts bekommen würde, da kann man nichts machen (am Telefon) -> meine Meinung: Ablehnung beruft sich auf § 9 SGB II und die Vermutung dass ich von Verwandten und Verschwägerten unterstützt werde.

    Dabei wird allerdings die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft gestellt, was ich schon widerlegt habe (aber eigentlich nicht mal müsste, da das Amt in der Beweispflicht wäre, dazu hab es ein Urteil vom BSG und fachliche Weisungen der BA:

    „Die Feststellungs- und Beweislast liegt bei der Grundsicherungsstelle, d. h. sie muss die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft positiv feststellen. Eine HG in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.„

    Danach wurde dann plötzlich mit § 60 SGB II begründet, was ich jedoch auch für falsch halte, da dies schon voraussetzt dass überhaupt Leistungen meiner Eltern oder meines Bruders an mich fließen, was nicht der Fall ist (Absatz 1).

    Meine Frage nun: kann das Amt meine Eltern oder meinen Bruder zur Auskunft mit Zwangsgeld zwingen? Und selbst wenn ja und wenn das Vermögen/Einkommen über einer bestimmten Grenze läge: ich habe ja z.B. durch nicht existierende Überweisungen oder durch Belege meiner eigenen Einkäufe bewiesen, dass keine Leistungen fließen, also habe ich die Vermutung aus § 9 SGB II (also dass sie für mich aufkommen) doch widerlegt? Ich verstehe daher nicht wieso das Einkommen/Vermögen überhaupt relevant ist da weder meine Eltern noch mein Bruder unterhaltspflichtig sind und eine Auskunft über das Vermögen somit nichts ändern würde oder? Zusätzlich steht in der Weisung der Ba:

    Sind die Angehörigen der leistungsberechtigten Person nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung der Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.

    Welche anderweitigen Erkenntnisse wären das? Theoretisch könnte die vorhandene Fürsorge damit begründet werden, dass ich ja die letzten Jahre umsonst dort leben durfte und somit das gegenseitige Einstehen und die Fürsorge besteht, aber dies war eben begründet dadurch, dass ich noch im Studium war, dies hat sich nun geändert. Zusätzlich habe ich wie gesagt schon länger meinen eigenen Haushalt geführt.

    Bin für jede Hilfe dankbar

    LG

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  • kann das Amt meine Eltern oder meinen Bruder zur Auskunft mit Zwangsgeld zwingen?

    Das wird sich zeigen. Natürlich kann es gegenüber den Eltern einen Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II geltend machen. Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den die dann in Widerspruch und notfalls Klage gehen können. Dann wird die Widerspruchsstelle bzw. das Sozialgericht prüfen, ob ein Auskunftsanspruch besteht. Bedenke aber, dass nach allgemeiner Rechtsmeinung der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch eines Kindes nach Beendigung der Ausbildung noch für eine kurze Zeit der Arbeitssuche gegenüber den Eltern weiter besteht. Im Allgemeinen ist da von 6 Monaten die Rede.

    Die nicht erfolgte Auskunft kann mit einem Bußgeld geahndet werden, auch hier ist Einspruch (aber innerhalb 2 Wochen!) möglich. Über dessen Rechtmäßigkeit würde dann das zuständige Amtsgericht entscheiden.

    Im Prinzip beantwortet das auch die restlichen Fragen, da eben für eine gewisse Übergangszeit der Gesetzgeber noch eine Unterstützung durch die Eltern erwartet.

    Was nun tatsächlich rauskommt, wird wohl nur die Zukunft zeigen. Wahrscheinlich solltest du dich aber schnellstmöglich auf die Arbeitssuche konzentrieren. Ausgelernt, jung und ungebunden sollte das doch schnell gehen.

  • Das wird sich zeigen. Natürlich kann es gegenüber den Eltern einen Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II geltend machen. Das ist ein Verwaltungsakt, gegen den die dann in Widerspruch und notfalls Klage gehen können.

    Aber auf welcher Grundlage denn? §60 bezieht sich auf Dritte, deren Leistungen eine Minderung des Bezugs des Leistungsempfängers nach sich ziehen würden. Diese Leistungen bestehen nicht. Die könnten ja auch nicht einen Vermieter dazu zwingen sein Gehalt und Vermögen aufzudecken.


    Ich verstehe nicht wieso ich und im Endeffekt das Verhältnis zu meiner Familie darunter leiden muss. Ich bin 27, ich glaube nicht dass Unterhalt überhaupt noch angemessen wäre, kann also auch meine Familie verstehen.

    Und zu der Arbeitssuche:

    Darum geht es bei meiner Frage gar nicht aber ja die Arbeitssuche hat höchste Priorität bei mir, bis jetzt habe ich jedoch nur Absagen aufgrund fehlender Arbeitserfahrung in dem Bereich in dem ich arbeiten möchte bekommen.

  • Aber auf welcher Grundlage denn?

    Verstehst du nicht? Ob dieses Auskunftsverlangen rechtmäßig ist oder nicht, wird dann ein Gericht entscheiden. Und natürlich gibt es eine Rechtsgrundlage für einen möglichen Unterhaltsanspruch. Das habe ich bereits erläutert.

    Ich bin 27, ich glaube nicht dass Unterhalt überhaupt noch angemessen wäre,

    Keine Ahnung, ob du Bummelstudent warst und deshalb der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Auch das wird im Zweifel ein Gericht feststellen.

    in dem Bereich in dem ich arbeiten möchte

    Den Bereich wird es mit Bürgergeld nicht geben. Da geht es nicht mehr um "möchte". Da ist auch ein Job weit unter Qualifikation angemessen.

  • Verstehst du nicht? Ob dieses Auskunftsverlangen rechtmäßig ist oder nicht, wird dann ein Gericht entscheiden. Und natürlich gibt es eine Rechtsgrundlage für einen möglichen Unterhaltsanspruch. Das habe ich bereits erläutert.

    Du hast gar nichts erläutert. Du hast gesagt die können das nach § 60 machen, es besteht aber keinerlei Verbindung meiner Eltern zu § 60. Da könntest du dir irgendeinen x-beliebigen Paragraphen raussuchen und sagen das Amt macht es auf dessen Grundlage, auch wenn es nichts damit zu tun hat und im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber. Was ist das denn für eine Aussage??

    Keine Ahnung, ob du Bummelstudent warst und deshalb der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Auch das wird im Zweifel ein Gericht feststellen.

    Warum gibt es denn das Forum überhaupt, wenn eh alles vom Gericht entschieden wird. Es geht darum herauszufinden, ob sich der Aufwand eines Widerspruchs und Gerichtsverfahrens lohnt oder eben nicht. Unterhaltsanspruch gilt laut Gesetzt bis zum Abschluss der ersten qualifizierenden Ausbildung. Nach der Schule gibt es eine Karenzzeit von 3 Monaten, dies dürfte dann auch für die Zeit nach dem Abschluss gelten.. wenn überhaupt.

    Und nein, Bummelstudentin war ich nicht.

    Den Bereich wird es mit Bürgergeld nicht geben. Da geht es nicht mehr um "möchte". Da ist auch ein Job weit unter Qualifikation angemessen.

    Nein ist es nicht. Der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft, nicht jeder Job muss angenommen werden.

    Vielen Dank für deine Antworten


    Ich habe im Dezember einen Antrag abgegeben und auf Nachfrage alles der letzten drei Monate angegeben. Weil es ein wenig hin und her war, habe ich jetzt im Januar nochmal ein Schrieben bekommen, dass ich meine Kapitalanlagen auf einem Vordruck ausfüllen soll. Ich habe sämtliche Kapitalanlagen und Einkommen schon offengelegt. Auf Nachfrage meinte die Beamtin dann ich solle nochmal alles für Januar nachreichen. Es hat schon ewig gedauert das alles für die drei Monate zusammen zu kriegen und jetzt will sie es noch mal für den Januar,obwohl sich an meinen Kontoständen und Vermögen nichts signifikant geändert hat (heißt: nichts, was Einfluss auf meinen Anspruch hätte). Will sie das jetzt jeden Monat von mir? Bin ich verpflichtet es immer wieder offenzulegen, auch wenn sich nichts geändert hat (halt nur normale Ausgaben für Einkauf etc)? Ich habe das Gefühl das ist einfach nur Schikane...

    Bitte sachlich bleiben! Beitrag in vorhandenes Thema

    geschoben, denn es hängt alles damit zusammen

    • Offizieller Beitrag

    Hallo!

    Kleinen Irrtum aufklären vorab:

    Nein ist es nicht. Der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft, nicht jeder Job muss angenommen werden.

    Irrtum, die Verschärfungen sind durch!

    Da könntest du dir irgendeinen x-beliebigen Paragraphen raussuchen und sagen das Amt macht es auf dessen Grundlage, auch wenn es nichts damit zu tun hat und im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber. Was ist das denn für eine Aussage??

    Eine Aussage von Tamar , die der Faktenlage entspricht.

    Nach der Schule gibt es eine Karenzzeit von 3 Monaten, dies dürfte dann auch für die Zeit nach dem Abschluss gelten.. wenn überhaupt.

    Auch falsch und man nennt es Orientierungsphase bis zu sechs Monate dauern kann. In dieser Zeit kann noch Unterhaltspflicht bestehen.

    Warum gibt es denn das Forum überhaupt, wenn eh alles vom Gericht entschieden wird. Es geht darum herauszufinden, ob sich der Aufwand eines Widerspruchs und Gerichtsverfahrens lohnt oder eben nicht.

    Ein Forum ist für die erste Einschätzung da. Eine Rechtsberatung

    ist nicht erlaubt. Im Sozialrecht ist es so, dass Sozialgerichte

    letztendlich entscheiden müssen.

    Gruß

  • Da könntest du dir irgendeinen x-beliebigen Paragraphen raussuchen und sagen das Amt macht es auf dessen Grundlage, auch wenn es nichts damit zu tun hat und im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber. Was ist das denn für eine Aussage??

    Die richtige. In Fakt ist es so. Nur, wenn das Auskunftsverlangen nach § 60 SGB II rechtlich falsch ist, würde es ja von einem Gericht aufgehoben. Wenn immer alles richtig gemacht würde von einer Behörde, bräuchte man diese Gerichte nicht. Du kannst doch auch mit den entsprechenden Suchwörtern die dazugehörige Rechtsprechung suchen. Derer gibt es genug und die würde es nicht geben, würde das Jobcenter nicht (ggf. auch fälschlicherweise) § 60 SGB II anwenden.

    da ich bis dahin wohl einen Job gefunden haben werde. Und zwar in einem Bereich der meinem Studium entspricht.

    Herzlichen Glückwunsch.

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