- Offizieller Beitrag
Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“
nach SGB II und SGB XII - Stand 2024
Alles anzeigenIm Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen
ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ insbesondere in
den nachfolgend beschriebenen Fallgestaltungen von Bedeutung.
I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
Wegen laufender Unterhaltsansprüche sowie wegen der Unterhaltsrückstände
– zumindest! – aus dem letzten Jahr können Unterhaltsberechtigte eine
Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO beantragen. Das
Vollstreckungsgericht bestimmt daraufhin nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO
unabhängig vom Grundfreibetrag laut Pfändungstabelle, aber auch unabhängig
vom unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle den
„notwendigen Lebensunterhalt“ des Unterhaltsverpflichteten.
Entsprechend der sozialrechtlichen Systematik sollte sich die Berechnung des
unpfändbaren notwendigen Unterhalts des erwerbsfähigen/erwerbstätigen
Schuldners eigentlich nach dem SGB II richten
(so auch Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 850d Rn. 17ff. m.w.N.
; LG Darmstadt 5 T 53/07 vom 26.04.2007 = ZVI 2007, 365 ff.).
Demgegenüber stellt die BGH-Rechtsprechung generell (und nicht nur bei
Erwerbsunfähigen) auf den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3.
und 11. Kapitels des SGB XII ab (vgl. BGH VII ZB 17/09 vom 05.08.2010;
Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. § 850d Rdn. 7).
Beratungsrelevanz: ......