1. Fall: Muss eine Erbschaft, deren Mittelzufluss zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt, angezeigt werden?
2. Fall: Muss eine Erbschaft angezeigt werden, wenn die Erbschaft über dem Schonvermögen liegt aber durch Aufrechnung von Schulden gegenüber dem Erblasser, zu einem Vermögen unterhalb des Schonvermögens von 15000 € führt?
SGB I § 60 Angabe von Tatsachen redet von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind. Sind Erbschaften, die das Schonvermögen nicht erreichen erheblich? Hat jemand Erfahrung bei diesem Thema?
Danke im voraus peterchen