Beim Bezug vom Wohngeld werden verschiedene pauschale Abzüge berücksichtigt. So werden jeweils 10% vom Einkommen abgezogen wenn Beitrage zur Rentenversicherung, Kranken-/Pflegeversicherung bzw. Einkommensteuer geleistet werden, maximal also 30%. Bei den meistern Minijobbern wird die fällige Einkommensteuer pauschal in einer Höhe von 2% vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Das führt dazu, dass kein 10% Abzug durchgeführt wird, was zu geringeren Leistungen führen kann. Daher kann es sich lohnen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass dieser die 2% auf den Arbeitnehmer abwälzt um den 10% Abzug nutzen zu können. Besonders lohnt es sich in der Kombination Teilzeitbeschäftigung + Minijob, da hier oft keine Lohnsteuer anfällt, durch die Abwälzung der 2% Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch eine Steuerlast entsteht die den Abzug auslöst.
Verwaltungsvorschrift zu § 16 WoGG
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(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 bis 3 EStG die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 EStG ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Schuldnerin oder Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, sodass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts nach § 40a EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG für die Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die pauschale Lohnsteuer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl. § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und diese oder dieser tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Satz 1 Nummer 1 WoGG vorzunehmen.