Hallo,
gibt es zu dem Thema Totalsanktionen schon nähere Infos/Gesetze?
Die Rede ist derzeit immer von Totalsanktionen bei einer abgelehntem, zumutbaren Arbeit aber was genau versteht man darunter?
Bezieht sich das nur auf Jobangebote mit einem Mindestlohn, so das man mit dem Einkommen seine Hilfsbedürftigkeit beenden könnte oder greifen diese Totalsanktionen auch bei Ablehnung einer Maßnahme/Weiterbildung/Ausbildung/gefördertes Arbeitsverhältnis?
Vielleicht weiß ja jemand etwas mehr darüber Bescheid.
Danke
Bürgergeld - Schärfere Sanktion für Totalverweigerer
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Launebaer -
22. März 2024 um 21:59 -
Erledigt
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Hallo!
Bisher nichts eingetragen im Gesetzblatt, aber es gibt einen Artikel.
Spätestens seit der Ära von Kanzler Schröder wird über die Form der Existenzsicherung gestritten. Während die Debatte Ende der 90er Jahre von einem harten Populismus gegen ärmere Menschen mit Begriffen wie „Hängematte Sozialstaat“ geprägt war, setzte sich nach der „Agenda 2010“ der rot-grünen Bundesregierung Jahr für Jahr mehr die Erkenntnis durch, dass die sogenannten Hartz-Reformen mehr zu unsozialer Härte und weniger zu einer Reduzierung der Arbeitslosigkeit beigetragen hatten. Die SPD reagierte und änderte wiederum die Hartz-Gesetze in Richtung Bürgergeld.
Umso verwunderlicher ist es, dass der Bundestag im Februar fast nebenher erneut die Möglichkeit einer Sanktionierung des Bürgergelds um 100 Prozent beschlossen hat. Schließlich hatte Rot-Grün die Möglichkeit der Komplett-Sanktionierung mit den Hartz-Gesetzen erst beschlossen, später hatte Rot-Grün-Gelb mit der Einführung des Bürgergelds diese zurückgenommen – um sie nun wieder einzuführen.
Die neue Regelung unterscheidet sich zwar von den Hartz-Gesetzen, da unter anderem die Kosten von Unterkunft und Heizung von der Kürzung ausgenommen sind. Aber sie ermöglicht erneut die vollständige Streichung dessen, was ein Mensch darüber hinaus zum Leben braucht. .....................
Gruß
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Die Sanktionen sind ab heute in Kraft getreten, siehe Bürgergeld 100%-Sanktionen in Kraft getreten
Veröffentlichung am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt 2024 Teil 1 Nr. 107
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Okay, damit dürfte sich meine Frage geklärt haben. (Falls ich nichts übersehen habe) Damit fallen Maßnahmen und Weiterbildungen raus. Da bleibt es wohl weiterhin bei den 10%, 20% und 30% Sanktionen.
Lg -
Hallo!
Die von der Regierung angegebene Einsparung wird wohl kaum
zutreffend sein. Der Gesetzestext:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:
„§ 16j (weggefallen)“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“
2. In § 5 Absatz 5 wird die Angabe „16f bis 16k“ durch die Wörter
„16f bis 16i und 16k“ ersetzt.
3. § 16j wird aufgehoben.
4. Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch
in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war,
eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar
bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2
finden Anwendung.“
5. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten.
Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 4“ ersetzt.
7. Folgender § 86 wird angefügt:
„§ 86
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.“
Es gab dazu auch von Prof. Dr. Stefan Sell lesenswerte
Publikationen:
3. Januar 2024 von Stefan Sell
Sanktionen „mit Augenmaß“. Das befürwortet eine Mehrheit in der Bevölkerung, so eine Studie
1. Januar 2024 von Stefan Sell
31. Dezember 2023 von Stefan Sell
Das am Rand an Informationen und zunächst abwarten, was
tatsächlich passiert. Sozialgerichte haben im Zweifelsfall
das letzte Wort.
Gruß
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