Gibt es ein Recht auf Neuberechnung der Unterkunftskosten nach ungenehmigtem Umzug?

  • Hii, wie im Titel gefragt bin ich vor 3 Jahren aus der Not heraus aufgrund von Nachbarschaftsdifferenzen und Lärmbelästigung kurzfristig umgezogen, da ich durch einen Bekannten eine gute Wohnung Angeboten bekam.

    Habe zwischenzeitlich 4 Monate gearbeitet und musste wegen gesundheitlichen Problemen aufhören und arbeite Jetzt nur 15h wöchentlich im einem Café.

    Leider bekomme ich nur 800€ Leistung angerechnet und die Wohnungskosten sind alleine500€ mittlerweile.

    Habe ich ein Recht darauf eine Neuberechnung meiner Wohnungskosten zu erhalten?


    Vielen Dank im voraus und beste Grüße

    Christopher :search:hi

  • Hallo Christopher,

    Dein Beitrag ist leider ziemlich schusselig zusammengeschrieben, dass das ein bisschen Kaffeesatzleserei werden wird.

    Ich versuchs mal etwas zu sortieren:

    Du bist seit Jahren beim Jobcenter und bekommst dort Leistungen. Dann bist Du vor 3 Jahren ohne Zustimmung des Jobcenters "wild" umgezogen in eine teurere Wohnung. Im Anschluss hat dann das Jobcenter seitdem nur noch die Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung gezahlt. Richtig?

    Irgendwann warst Du dann mal 4 Monate in einem Job, in dem Du mehr Geld verdient hast. War das so viel, dass Du dann in den 4 Monaten nicht mehr beim Jobcenter warst? Wie lief das genauer? Hat das Jobcenter damals Deine Bewilligung aufgehoben? Oder lief die in den 4 Monaten weiter und es ist am Ende nur das Geld zurückgefordert worden?

    Sonst warst Du in den ganzen Jahren ununterbrochen beim Jobcenter?

    Nun ist die Wohnung im Lauf der Jahre noch teurer geworden. Wie teilt sich die Miete näher auf (Heizkosten/kalte Betriebskosten/Grundmiete)? Was sind denn die Mietobergrenzen für eine Person bei Dir vor Ort?

  • Genau ich kann allem zustimmen. Ich habe 4 Monate Vollzeit bei der Post gearbeitet und musste nach der Kündigung keinen Neu-Antrag stellen, also habe ich danach einen Weiterbewilligungsantrag gestellt und auch bewilligt bekommen. Die ganze Zeit über erhalte ich auf Berechnungsgrundlage der ersten Wohnung meine Leistung. Diese wurde nach Beginn des 15h Jobs angepasst, jedoch auch auf der alten Grundlage. Die Maximal anrechenbare Miete ist bei Mierstufe 3 457,20€ + 110€ Heizkosten. Die neue Wohnung ist kaum teurer geworden ca. 50€ + extra 25€ mehr Heizkosten

    Aktuelle Mietkosten sind 335€ + Nebenkosten 80€ + Heizkosten 78€


    Vielen Dank für deine Antwort

  • Aufgrund der Überwindung der Hilfebedürftigkeit für 4 Monate müsste das Jobcenter jetzt die volle Miete berücksichtigen und in ein neues Kostensenkungsverfahren einsteigen.

  • Wenn du einen neuen Antrag gestellt hast, dann bekommst du einen neuen Bescheid. Wenn da zu wenig Miete berücksichtigt wird, gehst du mit obiger Begründung in Widerspruch. Erzählt wird viel, wenn der Tag lang ist.

  • Mir wurde heute von meiner Leistungsbeauftragten gesagt, da ich "Wild" umgezogen bin könnte meine Leistung nicht neu berechnet Werden...

    Ja, du bist "wild" umgezogen. Das betrifft aber nicht mehr deinen Weiterbewilligungsantrag, da du diesen praktisch als Neuantrag sehen musst. Und wie Tamar bereits schreibt, hast du dann eine Karenzzeit, in der die KdU zunächst in tatsächlicher Höhe gezahlt werden. Erhebe gegen deinen Bewilligungsbescheid (nach der viermonatigen Unterbrechung!) Widerspruch.

    Mündliche Aussagen deiner Sachbearbeiterin im JC sind ohne Belang für den Fall, relevant ist nur, was im Bewilligungsbescheid steht und was das Widerspruchsverfahren ergibt.

  • Stell einen "Überprüfungsantrag" nach § 44 SGB X.

    Schreib dem Jobcenter, dass Du um Überprüfung der Bewilligung Deiner Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.01.2023 bittest, weil Du wegen der Arbeit für die Post 4 Monate nicht im Leistungsbezug beim Jobcenter warst und danach die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II nicht mehr gilt.

    Als Urteil kannst Du "Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R" angeben. Damit wird die Widerspruchsstelle nachvollziehen können, worum es geht.

    Falls das dann abgelehnt werden sollte, legst Du Widerspruch ein. Falls der Widerspruch abgelehnt werden sollte.

    Zum besseren Verständnis: Es ist keine komplett sichere Sache. Der Teufel könnte hier immer noch im Detail stecken, es gibt aber bisher kein Anzeichen dafür. Ob es etwas wird, kannst Du nur herausfinden, wenn Du es versuchst.

    Spätestens Du einen Widerspruchsbescheid erhälst, in dem die Erhöhung abgelehnt wird, muss dann auch ausführlich drin stehen, womit das begründet wird. Dann kann man die Begründung näher prüfen, ob sie richtig sein könnte oder nicht.

  • Guten Tag liebe Leute,


    nach geraumer Zeit hat das Amt nun geantwortet und zwar Folgendes:


    Ihr Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

    hier: Bescheid vom 28.08.2023

    Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

    mit Schreiben vom 13.08.2024 haben Sie die Überprüfung unseres Bescheides beantragt.

    Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes

    das Recht unrichtig angewandt oder

    von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und

    soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind,

    ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die

    Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

    Die Überprüfung hat ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist. Da weder das Recht

    unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es

    bei der Entscheidung bleiben....


    Kann ich irgendwie noch etwas erreichen?


    Beste Grüße

    Christopher

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