Bedarfsgemeinschaft auf Probe - Freund hat Eigentumswohnung

  • Hallo Communuty :hi,


    ich beziehe Bürgergeld und bekomme gerade eine 2-Zimmer Wohnung vom Jobcenter bezahlt. Ich habe nun vor, zu meinem Freund zu ziehen, der Eigentümer einer 2-Zimmer Wohnung (67 qm) ist. Er verdient aktuell 4.000 Brutto. Ich bewerbe mich immer wieder, aber es klappt leider nie. Habe optimistisch wie ich bin nun meine Wohnung zum 01.06. gekündigt um die Fahrtwege zu meinem Freund zu sparen.

    Er hat vor mit einen Mietvertrag zu erstellen. Wird das Jobcenter die Miete zahlen, wenn wir nicht erwähnen, dass wir ein Paar sind, sondern lediglich Freunde. Oder werden wir erst einmal als Bedarfsgemeinschaft auf Probe gewertet? Habe mich dazu eingelesen und laut https://www.familienbuero-leipzig.de/bedarfsgemeins…t-das-moeglich/ ist dies möglich.

    Kann das Jobcenter mir das Geld allgemein kürzen, sollte rauskommen, dass wir ein Paar sind und mein Freund recht gut verdient? Werden regelmäßig Stichproben durch das Amt vollzogen?

    Wie ist hier das richtiger Vorgehen, damit das alles klappt? Ich hoffe natürlich jeden Tag, dass ich eine Zusage erhalte, aber im worstcase muss ich natürlich abgesichert sein.

    An wen wenden wir uns? Mein Sachbearbeiter im Jobcenter müsse erst einmal "googlen", bevor er mir das beantworten kann...

  • Was Du vorhast, ist schlicht Betrug. Einfach die Wahrheit angeben und mit dem Ergebnis leben.

    Der Beitrag vom "Bürgerbüro Leipzig" ist insoweit leider grundlegend falsch. Es gibt kein "Probejahr".

    Ich kann einen derartigen Unsinn auch nicht einmal ansatzweise empfehlen. Wenn man 4000 Brutto und ein halbwegs finanziell geordnetes Leben hat, ist es evtl. ....nicht gerade weise....hier eine Vorstrafe wegen Betrug zu riskieren nur um ein paar Monate lang ein paar Lutscherl zu sparen.

    Es dürfte einfacher sein, übergangshalber eine Teilzeitstelle oder notfalls einen Minijob in einer ungelernten Tätigkeit zu suchen. Das ist üblicherweise einfacher, als direkt eine Stelle im Wunschberuf und schließt die finanzielle Lücke mehr oder weniger.

  • Eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe gibt es nicht und schon gar nicht muss man dem Jobcenter mitteilen, dass man diese in Anspruch nehmen möchte. Es gilt aber, dass die Jobcenter im ersten Jahr eines Zusammenzugs nicht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, wenn man nicht verheiratet ist oder Kinder hat. Das liegt daran, dass man nicht sofort eine Einstehensgemeinschaft eingehet, wo ein Partner für den anderen aufkommt - siehe auch https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015675.pdf Hier musst du also nichts verheimlichen und solltest das auch nicht tun.

    Bei einem Umzug ist ja auch zu beachten, dass sich die Zuständigkeit des Jobcenters ändert. Du musst also beim neuen Jobcenter vorstellig werden, wenn du weiterhin auf Leistungen angewiesen bist und den Mietvertrag vorlegen, bevor er unterschrieben wird. Hier wird man auch fragen, was dich zum Umzug bewogen hat.

  • Falsch? Das wundert mich, da das ganze Internet voll mit Erklärungen zu dem Thema "Bedarfsgemeinschaft" auf Probe ist...

    Falsch in dem Sinne, dass es diese "Probejahr" nicht gibt. Dies würde nämlich suggerieren, dass man erst prüfen muss, ob man zusammenwohnen kann und das Jobcenter schaut dabei zu. Hier geht es im Prinzip nur darum, dass das Jobcenter ein Jahr lang nach einem Zusammenzug nicht automatisch davon ausgeht, dass ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander einzustehen.

  • Pik:Ary

    Danke für das Dokument.

    Es wäre also am sinnvollsten dem Jobcenter mitzuteilen, dass ich zu meinem Freund ziehe. Er eine Eigentumswohnung besitzt und mir einen Mietvertrag erstellt? Bekomme ich die Zusage dann schrfitlich?

  • Eine Zusage erfolgt schriftlich, ja - Wobei die Zusage im Prinzip für die Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution relevant wäre. Aber da der Umzug aus Sicht des Gesetzgeber nicht erforderlich ist, da er nicht mit einer konkreten Arbeitsaufnahme erc. verbunden ist, werden keine höheren Unterkunftskosten gewährt als für deine bisherige Wohnung (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II).

    Dass dein Freund eine Eigentumswohnung hat, ist für den Sachverhalt in meinen Augen nicht relevant, er ist dann halt dein Vermieter. Dies wird sich aber auch aus der Antragstellung ergeben, da du ja einen Mietvertrag für eine Person von ihm bekommst ihr aber zu zweit in einer Wohngemeinschaft lebt.

  • Habe gerade mit meinem Sachbearbeiter beim Jobcenter gesprochen und er meinte, wenn mein Freund zu viel verdient, werden mir die bezüge gestrichen... :( Das verdient er mit 4.000 Brutto. Diese bedarfsgemeinschaft auf probe gilt wohl nur, wenn beide BG beziehen...

  • Es gibt keine Bedarfsgemeinschaft auf Probe. Das ist ein fälschlicherweise umgangssprachlich entwickelter Begriff. Es ist einfach so, dass ab einem Jahr des Zusammenlebens das Jobcenter von einer BG ausgehen darf, d. h., nach einem Jahr müsst ihr beweisen, keine BG zu sein. Davor müsste das JC es euch beweisen. Und da ist doch das Argument, dass jemand im Erwachsenenalter nicht sein selbständiges Leben in einer 2 Zimmerwohnung ohne Not aufgibt, um in eine enge 67qm WG-Wohnung zu ziehen, nicht von der Hand zu weisen, oder? Es ist also nicht so, als dass das Jobcenter nicht auch bereits ab Zusammenzug da Argumente für eine BG vortragen kann.

    Was machst du denn beruflich, dass du nichts findest?

  • Und da ist doch das Argument, dass jemand im Erwachsenenalter nicht sein selbständiges Leben in einer 2 Zimmerwohnung ohne Not aufgibt, um in eine enge 67qm WG-Wohnung zu ziehen, nicht von der Hand zu weisen, oder? Es ist also nicht so, als dass das Jobcenter nicht auch bereits ab Zusammenzug da Argumente für eine BG vortragen kann.

    Da stimme ich dir bedingt zu. Dass man zusammenzieht bedeutet aber noch nicht, dass man sein ganzes Leben gemeinsam bestreitet und schon gar nicht, dass man aus einem Topf haushaltet. Selbst wenn man als Paar gemeinsam wohnt, gehört zum "füreinander einstehen" noch etwas mehr dazu als nur die eigene Wohnung aufzugeben, um mit dem Partner zusammenzuziehen. Mag sein, dass das Jobcenter dies zwar als Argumente nutzen könnte, diese wären aber meiner Ansicht nicht haltbar, als dass man daraus direkt eine Bedarfsgemeinschaft schließen könnte.

  • Haltbar ist letztlich das, was ein Gericht entscheidet. Alles andere sind erstmal tatsächlich nur Indizien. Trotzdem gebe ich ohne dass bereits eine gewisse innere Bindung vorliegt, nicht meine Freiheit auf und plage mich mit xx Jahren wieder mit hochgestellter Klobrille, dreckigem Geschirr auf der Spüle, Zahnpastaresten im Waschbecken etc. rum. Wohin sich das JC orientiert, wurde von der TE ja schon mitgeteilt:


    Habe gerade mit meinem Sachbearbeiter beim Jobcenter gesprochen und er meinte, wenn mein Freund zu viel verdient, werden mir die bezüge gestrichen.


    Wenn es bei einem gut verdienenden Partner nur um Krankenversicherung und ein bisschen Taschengeld geht, kann die TE auch mal über einen Freiwilligendienst nachdenken.

  • Ich bin während meiner Ausbildung zu meinem damaligen Freund und heutigen Ehemann gezogen. Es war ganz klar, dass ich nicht viel dazu geben kann. OK, ich war natürlich krankenversichert und konnte einen kleinen Beitrag zum "Kostgeld" dazu geben. Aber ansonsten hat mein damaliger Freund alles gezahlt. Das war für uns selbstverständlich. Auf die Idee, dass mir "ein Dritter" was dazu geben soll, sind wir nicht gekommen. Wenn dein Freund nicht bereit ist, dich mit zu versorgen, dann müsst ihr eben getrennt wohnen bleiben, bis du einen Job hast.

  • Auf die Idee, dass mir "ein Dritter" was dazu geben soll, sind wir nicht gekommen. Wenn dein Freund nicht bereit ist, dich mit zu versorgen, dann müsst ihr eben getrennt wohnen bleiben, bis du einen Job hast.

    Sehr steile These. Die TE möchte sich nach meinem Verständnis nicht durch den Zusammenzug mit dem Freund bereichern. Es ist doch legitim zu fragen, wie sich der Fall nach dem Umzug gestaltet. Außerdem ist ja aus dem Thread nicht bekannt, in wie weit das Verhältnis zwischen den beiden verfestigt ist, abgesehen vom Willen eines Zusammenziehens. Zum Versorgen gehören immer noch zwei, der der möglicherweise versorgen möchte und kann und dann die andere Person, die vielleicht gar nicht versorgt werden und in Abängigkeit des Freundes geraten möchte.

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