Wohnung nicht mehr angemessen - Sohn will mit neue Wohnung ziehen

  • Hallo Liebes Forum,

    Mit 60 Jahren, einer chronischen Erkrankung (Fibromyalgie und Lungenemphysem) und einer daraus resultierenden Einschränkung meiner Leistungsfähigkeit sehe ich mich gezwungen, einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen.
    Derzeit lebe ich in einer Vierzimmerwohnung, die für meine Bedürfnisse zu groß ist und beziehe Bürgergeld als einziges Einkommen. Eine kleinere Wohnung ist jedoch nicht in Sicht.
    Die Konstellation, dass die Mietzahlung durch die ARGE ausläuft, birgt das Risiko der Obdachlosigkeit. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass ich zwei Hunde habe, die in einer Obdachloseneinrichtung nicht aufgenommen werden.

    Wie bereits erwähnt, bin ich krank. Mein Sohn möchte zu mir ziehen, bis er seinen Meister in der Tasche hat und mir zur Hand gehen kann.
    Das Problem ist, dass ich bei einem potenziellen Vermieter mit der Bescheinigung der Mietübernahme wedeln würde, gleichzeitig aber mein Sohn ein Nettoeinkommen von 2.000 € hat.
    Werden wir dann wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt, also vor der Arge als Bedarfsgemeinschaft behandelt? Das heißt, ich brauche gar keine Anträge zu stellen, da mein Sohn gut verdient und die Arge dann erwartet, dass er für mich aufkommt? Dies würde zu einem Problem werden, da er im Mietvertrag stünde und der Vermieter, wie ich bereits oft gelesen habe, keine „Sozialhilfeempfänger” haben will. Somit stünde ich dann wieder auf der Straße.

    Wie sieht das rechtlich aus? Mein Sohn ist 27 Jahre.

    Hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt ...

    Ganz liebe Grüße

    Auroa

  • Ihr könnt schon aufgrund des Alters keine Bedarfsgemeinschaft bilden, allenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Da greift theoretisch § 9 Absatz 5 SGB II, die sogenannte Unterhaltsvermutung. Aber die kann man widerlegen, außerdem ist die Rechnung, ab wann er finanziell einstehen könnte, wesentlich höher als der normale Bedarf nach dem SGB II. 2000 Euro netto ist ja jetzt kein Spitzenverdienst.

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