Anlage EKS - Datenschutz und Schwärzungen - Einkommensteuerbescheid Jahre rückwirkend

  • Hallo zusammen.

    Ich habe die gleiche Situation wie hier: Einkommenssteuererklärung nach Jahren einreichen

    Das JC will Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre, sogar bis vor den Bezug sehen, angegeben sind 6 Jahre.

    Mich würde nun einfach interessieren, ob dies ohne Weiteres rechtmäßig ist, dann reiche ich sie natürlich ein.

    Oder ob es irgendeine Regel/Vorschrift gibt, für eine zeitliche Begrenzung.

    Ähnlich wie beim damaligen Threadersteller drängt sich einfach die Frage auf, was der Steuerbescheid aus dem Jahr z.B. 2020 mit der WB 2024 zu tun hat oder der abschließenden Bewilligung für 2023 etc.

    Wäre toll, wenn mir jemand sagen kann, ob das einfach so seine Richtig- und Rechtmäßigkeit hat oder ob ich ohne Nachteile einen kürzeren Zeitraum einreichen kann.

    Da ich ein Gewerbe betreibe, muss ich auch EKS machen und Belege als Nachweise vorlegen.

    Bisher habe ich bei Rechnungen, die ich bekommen habe und bei Rechnungen, die ich gestellt habe, einige Schwärzungen gemacht. Bisher hat das JC auch nicht gemeckert.

    Jetzt fordern sie plötzlich die Unterlagen noch einmal ausdrücklich ohne jegliche Schwärzung an. Also gar keine.

    Kann ich dennoch auf bestimmte Schwärzungen bestehen? Und wenn ja, welche? Ich hatte gelesen, dass eigentlich die Daten vom Kunden oder Lieferanten für das JC eigentlich nicht erforderlich sind. Es muss erkennbar bleiben, dass es eine betriebliche Ausgabe bzw. Einnahme ist und der Gesantbetrag. Aber welche Kundennummer ich jetzt bei einem Lieferanten habe, dessen Handelsregisternummer, Telefonzeiten, E-Mails oder EInzelpreise für ein Produkt? Geht das das JC etwas an im Sinne der Erforderlichkeit?

    Hat dazu jemand Erfahrungen?

    Informationen gehören alle in ein Thema

  • Oder ob es irgendeine Regel/Vorschrift gibt, für eine zeitliche Begrenzung.


    Gibt es nicht. Es gibt nur den Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 SGB X. Art um Umfang der Ermittlungen bestimmt dabei die Behörde. Dies wird z. B. eingeschränkt durch das sogenannte Übermaßverbot, das heißt, die Ermittlungen dürfen nicht willkürlich sein und die Forderungen quasi unverhältnismäßig sind.


    Daher lässt sich deine Frage, ob das so rechtens ist, nicht beantworten. Dazu fehlt schlicht das Wissen über die Gründe, die das JC veranlasst haben, von dir diese Steuerbescheide zu fordern. Üblich ist es jedenfalls nicht.


    Kann ich dennoch auf bestimmte Schwärzungen bestehen?


    Wahrscheinlich eher nicht. Ich kenne nur diese Entscheidung zu Kundendaten und Schwärzungen:

    https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173232


    Es klingt alles danach, als würde das JC bei dir Sozialleistungsbetrug vermuten. Erfahrungsgemäß scheut sich ein JC auch nicht davor, dass vor Gericht (ob nun Sozialgericht wegen Rückforderung von Leistungen oder vor ein Amtsgericht wegen Betrug) zu bringen. Ich weiß nicht, ob dich eine Verweigerungshaltung da nicht noch verdächtiger macht. Btw: manchmal melden auch Finanzämter oder Polizei, dass da gerade Ermittlungen laufen. Das wird dir dann nicht mitgeteilt. Auch sowas kann Anlass sein, dass mehr und genauer hingeschaut wird und dann solche Unterlagen gefordert werden.

  • Zitat

    Informationen gehören alle in ein Thema

    Ohje, ich fürchte, dann wird es unübersichtlilch bei mehreren Problemkreisen.....

    Wahrscheinlich eher nicht. Ich kenne nur diese Entscheidung zu Kundendaten und Schwärzungen:

    Tamar Vielen Dank für dieses Urteil. Das klingt interessant und ist recht aktuell. Da lässt sich sicher einiges übertragen. Ich muss das noch ein paar Mal lesen, um es besser einzuordnen, weil das JC von mir u.a. Erklärung und Nachweise zu allen Betriebsausgaben will. Das Schreiben vom JC ist allerdings wirr und betrifft verschiedene BWZ, sowohl vorläufige, als auch abschließende, sodass schon gar nicht klar wird, für welchen BWZ sie was wollen.

    Ich bin bisher davon ausgegangen:

    Zitat

    Nicht erhebliche Angaben sind stets zu schwärzen.

    Aus: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii_ba038200.pdf (Im Punkt Urkunden als Beweismittel (60.19))

    Also stellt sich jedem, der das liest, die Frage, was "nicht erhebliche" Angaben denn sind. Bei einer Rechnung an mich würde ich darunter verstehen, dass erkennbar bleiben muss: Name des Ausstellers, Datum, Rechnungsnummer, Empfänger (mich), allgemein die bezogene Leistung, Mehrwertsteuer, Endpreis.

    Als nicht erheblich würde ich verstehen (beispielsweise): E-Mail-Adresse des Verkäufers, Öffnungszeiten des Verkäufers, spezifische Details zu bezogener Leistung, wie z.B. eine Seriennummer, Einzelpreise

    Meine Einschätzung liegt schon daran, dass ja nicht immer alle Details auf einer Rechnung vorhanden sind. Der Aussteller ist nicht verpflichtet auf einer Rechnung eine E-Mail anzugeben. Auch Seriennummern zu verkauften Artikeln schreibt der eine Lieferant vielleicht in seine Rechnung, der andere nicht. Insofern ist es ja geradezu zwingend, dass solche Daten nicht leistungserheblich sein können, sonst wäre jeder Rechnungsnachweis der diese Daten nicht enthält, grundsätzlich nicht anzuerkennen. Das kann ja gar nicht sein. Wenn überhaupt kann leistungserheblich eigentlich nur sein, was auch gesetzlich in einer Rechnung vorgeschrieben ist.

    Und wenn ich einen Leiterhandel habe und der eine Lieferant schreibt, er hat mir 30x "Leitern" geliefert und der andere schreibet 30x "Leitern" und listet dann alle 30 Seriennummern auf, dann können die Seriennummern eigentlich nicht leistungserheblich sein. Ich müsste sie nach meinem Verständnis schwärzen dürfen.

    Dies wird z. B. eingeschränkt durch das sogenannte Übermaßverbot, das heißt, die Ermittlungen dürfen nicht willkürlich sein und die Forderungen quasi unverhältnismäßig sind.

    Das ist leider meine Vermutung. Kurz zum Hergang: Im ursprünglichen Schreiben hieß es Vorlage der Einkommensteuerbescheide, relevant für den Bewilligungszeitraum. Mir war damit nicht klar, welcher oder welche Jahr(e) der Bescheide damit gemeint sind. Es kommt ja darauf an, was für das JC relevant ist und nicht, was ich glaube, was relevant ist. Also habe ich rückgefragt, welche Jahre das sein sollen.

    Die Antwort ist dann, alle seit 6 Jahren.

    Wie also damit umgehen?

    In dem wirren Schreiben will man außerdem Nachweise, die ich gar nicht habe, weil das Finanzamt diese mir gar nicht bereitgestellt hat.

    Und sie wollen "Erklärung und Nachweis" zu einem Zahlungseingang, der durch sie selbst verursacht worden ist und zu dem bereits alle Informationen bei ihnen vorliegen, um ihn nachzuvollziehen.

    So, das wäre erst einmal alles. Ich schreibe später sicher noch mehr dazu.

    Ach ja eines noch bzgl. Schwärzen auf Kontoauszügen. Wenn ich eine Überweisung mache, dann schreibt meine tolle Bank die verwendete TAN zur Buchung auf den Auszug. Das soll ich nicht schwärzen dürfen?

    Also jetzt höre ich tatsächlich erst einmal auf, beruhige mich wieder und hoffe, dass noch viele was dazu schreiben, entweder noch Urteile oder eigene Erfahrungen oder sonstige Tips.

  • Nicht du entscheidest, was erheblich ist. Da bei Betriebsausgaben die Wirtschaftlichkeit zu prüfen ist, stimme ich dir z. B. hinsichtlich der Schwärzung von Artikelnummern und Einzelpreisen nicht zu. Mailadresse des Händlers von mir aus, da wüsste ich auch nicht, welchen Beweiswert das haben soll, es sei denn, es wurde z. B. mit PayPal bezahlt.


    Die Antwort ist dann, alle seit 6 Jahren.

    Wie also damit umgehen?


    Wie schon geschrieben, scheint es den Verdacht von Betrug zu geben. Das ist eine reine Vermutung, ich kann dir daher nicht sagen, wie du damit umgehen solltest. Eigentlich habe ich dazu schon in meinem ersten Beitrag ausreichend geschrieben, was die Folgen einer Verweigerungshaltung sein können.


    Ach ja eines noch bzgl. Schwärzen auf Kontoauszügen. Wenn ich eine Überweisung mache, dann schreibt meine tolle Bank die verwendete TAN zur Buchung auf den Auszug. Das soll ich nicht schwärzen dürfen?

    Du machst dir das Leben selbst schwer. Welcher Geheimhaltung unterliegt denn eine benutzte TAN? Die Rechtsprechung, was geschwärzt werden darf, ist doch eindeutig.

  • Nicht du entscheidest, was erheblich ist.

    Das ist natürlich richtig. Ich versuche es aber, mir begründet herzuleiten und nachzuvollziehen, was man darunter verstehen kann. Wenn die Behörde dann einfach behauptet, dass "alles" erheblich sei und zwar ausnahmslos und grundsätzlich, kann ich einfach nicht erkennen, wie dem Erforderlichkeitsgrundsatz dabei genügt wird. Wir kennen es doch von den Kontauszügen, dass die Behörde auf die Möglichkeit von Schwärzungen sogar hinweisen muss, sonst ist schon die Aufforderung zur Vorlage nicht rechtmäßig. Daran störe ich mich.

    Ich übertreibe jetzt mal etwas: Wenn mir ein Lieferant auf jede Rechnung, die er mir ausstellt, ein Smiley malt, dann ist das doch nicht leistungserheblich. Sprich es müsste einfache objektive Kriterien gehen, analog wie bei den Kontoauszügen. Ich habe ja oben geschrieben, welche ich darunter verstehen würde. Ich finde deinen Einwand übrigens auch überlegenswert und behaupte ja gerade nicht, dass ich alles genau wüsste, denn sonst wäre ich nicht hier. Nur dass alles erheblich sein soll und deswegen nie auch nur irgendwas geschwärzt werden dürfe, das kann nach meinem Verständnis nicht sein, genausowenig, wie es für die Kontoauszüge der Fall ist. Analog wäre dann die Frage, ob so eine Aufforderung, bei der nicht auf die Möglichkeit zur Schwärzung hingewiesen wird, rechtmäßig sein kann. Stell dir mal als krassesten Fall einen Psychotherapeuten vor, der seine Ausgangsrechnungen mit Patientendaten und Diagnosen ungeschwärzt beim Jobcenter einreichen muss, wo es dann ewig gespeichert wird...........

    Wie schon geschrieben, scheint es den Verdacht von Betrug zu geben. Das ist eine reine Vermutung

    Ich habe das schon aufmerksam gelesen, was du geschrieben hast, aber wie ebenfalls geschrieben, kam das ja erst nach meine Rückfrage. Für mich sieht es daher eher nach einer Retourkutsche aus. Also ähnlich wie im vorigen Absatz, statt genau anzugeben, was erforderlich und erheblich ist und nur dieses zu fordern, fordert man einfach mal alles.

    Ich will es nur noch einmal schreiben, weil ich nicht erkennen kann, wie es dem Erforderlichkeitsgrundsatz Rechnung trägt: Das JC schreibt, sie benötigen Steuerbescheide relevant für die letzten beiden abgelaufenen noch vorläufigen BWZ. Und auf meine Rückfrage, welche Steuerjahre für sie dafür relevant sind (BWZ ist ja immer 6 Monate und den Bescheid für 2023 habe ich ja z.B. noch gar nicht) kommt dann die Antwort, es seien plötzlich die Steuerbescheide der letzten 6 Jahre erheblich. Diese Rückfrage war auch nicht aus Spaß gestellt, sondern weil sie Bescheide bisher noch nie angefordert haben oder irgendetwas beanstandet haben, dass etwas bei den eingereichten Unterlagen falsch wäre oder fehlen würde. Deswegen ist das für mich eben sehr dubios und schwer erklärbar zu machen.

    Du machst dir das Leben selbst schwer. Welcher Geheimhaltung unterliegt denn eine benutzte TAN?

    Da stimme ich dir auch zu. Natürlich wäre es am einfachsten, alles so zu machen, wie es das JC verlangt, ohne weiter darüber nachzudenken. Und ich meine das ganz Ernst, das wäre am einfachsten.

    Dann gäbe es aber auch das BSG-Urteil bzgl. erlaubter Schwärzungen auf Kontoauszügen nicht und auch nicht das Urteil, das du verlinkt hast. Diese klärenden Gerichtsentscheidungen gibt es ja nur, weil jemand sich gesagt hat, dass es so nicht rechtens sein kann, was das JC will und sich gewehrt hat.

    Und das BSG-Urteil zu Kontoauszügen hat ja gerade gezeigt, dass acuh ein JC sich beschränken muss und auf die Möglichkeit zur Schwärzung sogar hinweisen muss und nicht einfach alles fordern kann, was es gerne hätte. Dieser Weg ist natürlich viel schwerer, es hängt viel mehr dran, weswegen am Ende auch nur die wenigsten diesen Schritt gehen und es bis zur letzten Instanz tragen und klären lassen.

    Und auch bei Kontoauszügen finde ich nicht, dass alles geklärt ist. Die 50,- Euro-Ausgaben-Grenze ist zum Beispiel eine solche ungeklärte Frage, zumindest kenne ich speziell dazu kein Urteil aber manche JC wenden sie offenbar an, andere anscheinend nicht.

  • Was erwartest du jetzt? Das Jobcenter hat seine Forderungen gestellt. Du kannst jetzt entscheiden, ob du sie erfüllst oder nicht. Wenn nicht, wird es wahrscheinlich eine Reaktion des Jobcenters geben, die in einen für dich negativen Verwaltungsakt endet. Den kannst du dann per Widerspruch und Klage von den Leuten prüfen lassen, die rechtlich über den konkreten Fall entscheiden dürfen. Dann wird geklärt, was das JC in deinem speziellen Fall darf und was nicht.

    Ich betone nochmals: niemand hier weiß, wieso das Jobcenter das alles sehen will. Und damit kann auch niemand beurteilen, ob das von dem Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt ist oder nicht.

  • Was erwartest du jetzt?

    Ich erwarte einen Austausch an verschiedenen Meinungen, um mir meine Situation und meine Möglichkeiten klarer zu machen. Natürlich auch zu verstehen zu versuchen, was da in der Behörde vor sich geht. Es hilft ja weiter, zu hören, was andere Leute erlebt haben, sei es, dass sie in einer ähnlichen Situation waren oder generell die Erfahrung, die sie mit der Behörde gemacht haben.

    Ich habe ja z.B. geschrieben, dass die Schreiben vom JC einen wirren Eindruck machen. Zum Beispiel, weil sie gar nicht darauf eingehen, was man ihnen schon geantwortet hat. Ich kann gar nicht beurteilen, ob ich da ein unglücklicher Einzalfall bin oder ob die Kommunikation immer so abläuft. Konkret: Es kommt die Aufforderung, erklären Sie diesen einen bestimmten Zahlungseingang (wie vorher geschrieben, derjenige, der vom JC ausgelöst wurde), ich nenne ihn mal XY.

    Ich schreibe dem JC zurück und erkläre diesen Zahlungseingang XY ausführlich.

    Im nächsten Schreiben danach vom JC steht wieder: Erklären Sie den Zahlungseingang XY. Kein Hinweis, ob sie meine Erkärung bekommen, gelesen oder verstanden haben.

    Ich weiß nicht, ob das so normal ist aber es fühlt sich nicht normal an. Und wenn es bei soetwas Simplem und Offensichtlichem schon fehlt geht, dann werden meine Zweifel, was die anderen Dinge angeht, nicht kleiner.

    die in einen für dich negativen Verwaltungsakt endet. Den kannst du dann per Widerspruch und Klage von den Leuten prüfen lassen, die rechtlich über den konkreten Fall entscheiden dürfen.

    Wie ist denn da der Weg?. Ich werde mich damit befassen müssen. Das JC erlässt einen (Ablehnungs-)Bescheid. Gegen diesen kann ich Widerspruch einlegen. Nach meinem Wissen muss der nicht begründet sein, bzw. die Begründung kann nachgereicht werden.

    Dann geht das im JC zur Widerspruchsstelle. Die erlässt dann einen Widerspruchsbescheid, in den meisten Fällen vermutlich im Sinne des ablehnenden Bescheids. Und gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann Klage erhoben werden?

    Kann die geforderte Handlung später im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren nachgeholt werden? Bzw. werde ich im Widerspruchsverfahren noch einmal dazu aufgefordert, bevor ein Widerspruchsbescheid ergeht. Ich meine ich habe in deinem Link gelesen, dass das dort der Fall war.

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