Bürgergeld Leistungsbezug beenden - Selbstständig und Anlage EKS

  • Hallo liebes Forum,

    ich hoffe mir kann jemand hier weiterhelfen.

    Es geht um Folgendes:

    Ich habe mich Ende März vom Bürgergeld "abgemeldet", da abzusehen war, dass mein Einkommen aus selbststänidger Arbeit ab April höher sein wird um meinen Lebensunterhalt zu decken und ich daher nicht mehr auf Bürgergeld angewießen bin. Der Zufluss vom Jobcenter für den Monat April wurde mir noch überwießen, da der Brief von mir erst Ende März eingegangen ist. Ich bin davon ausgegangen, dass ich einfach das Geld für April wieder zurückzahle und für den Bewilligungszeitraum bis einschließlich März (also ohne April und weniger als 6 Monate) eine EKS einreiche.

    Nun fordert mich das Jobcenter auf, eine EKS für bis einschließlich April zu erstellen. Mein Gewinn wird ja dann meines Wissens gemittelt für alle Monate des Bewilligungszeitraums. Ich solle auch das Geld für den Monat April nicht zurückzahlen.

    Ich habe mich mMn vom Jobcenter rechtswirksam im Monat März abgemeldet (der Eingang des Briefs war im März), wie kann es sein, dass nur weil Geld ausgezahlt wurde, dieses Recht gebeugt wird?

    Ich bedanke mich schon mal für jede Hilfreiche Antwort.

  • Richtig wäre sogar, dass du eine abschließende EKS für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum erstellen musst. Der vorzeitige Verzicht bezieht sich nur auf die Auszahlung der Leistungen. Das ändert aber nichts daran, dass die Einkommensermittlung für Selbständige für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum zu erfolgen hat und dann mit dem Durchschnitt anzusetzen ist. Diese gesetzliche Regelung soll nämlich verhindern, dass Selbständige ihre Rechnungen so steuern, dass sie für beispielsweise 5 Monate volle Leistungen beziehen und dann im 6. Monat ihren Gewinn einsacken.

    Schaust du z. B. hier.

  • Das Einkommen aus Selbständigkeit ist ein Durchschnittseinkommen aus allen Monaten des ursprünglichen Bewilligungszeitraums.

    Für eine "Abmeldung" in dem Sinn, wie Du Dir das vorstellt, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

    Die eine Form von "Abmeldung" die das Gesetz vorsieht, ist der Verzicht. Verzicht bedeutet aber nur, dass Du auf Deinen Anspruch aus der bereits erfolgten Bewilligung verzichtest. Es ändert nichts daran, dass der Bewilligungszeitraums und der zu Grunde liegende Sozialrechtsverhältnis weiter läuft.

  • "Richtig wäre sogar, dass du eine abschließende EKS für den gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum erstellen musst."

    Das ist ja sonderbar, dass der Sachbearbeiter, dann einfach mal so oder so entscheidet. Wenn dann sollte doch immer und ohne Ausnahme die EKS für 6 Monate einzureichen sein, oder?

    Das Urteil habe ich mir durchgelesen, es ist ziemlich lang und es gibt da noch viele Details die auch erwähnt werden wie dieser hier:

    Zitat

    "Die dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 bewilligten Leistungen entsprechen nicht den endgültig festzusetzenden, da der Kläger ein von der Prognose des Beklagten abweichendes Einkommen erzielte."

    In anderen Worten wurde das Urteil auch damit begründet, dass in dem Einzelfall die gemachte Prognose über das Einkommen im BZ unzutreffend war.

    Gibt es denn vielleicht aktuellere Urteile?

    Ich habe das Wort "Abmeldung" eigentlich nicht selbst mir ausgedacht, sondern es wird ziemlich klar hier davon gesprochen: arbeitslosenselbsthilfe.org/buergergeld-abmelden/

    Zitat

    "Das Wichtigste zur Abmeldung vom Bürgergeld

    Kann ich mich vom Bürgergeld-Bezug abmelden?

    Ja, Sie haben gemäß § 46 SGB I das Recht, auf das Bürgergeld zu verzichten und sich abzumelden. Dazu genügt ein formloses Schreiben, das Sie unterschrieben und per Einschreiben an das zuständige Jobcenter schicken können. Eine Vorlage für dieses Schreiben finden Sie hier."

    Hier wurde gefragt, ob Kontoauszüge eingereicht werden müssen für Monate nach dem Bewilligungszeitraum (wenn dieser verkürzt wird vom Leistungsbezieher) und das wurde vom Fachanwalt verneint, siehe https://www.frag-einen-anwalt.de/Jobcenter-will…g--f404826.html

    Zitat

    In Ihrem Fall endete der Leistungsbezug zum 01.04.2023, sodass die geforderten Unterlagen für den Zeitraum ab dem 01.04.2023 nicht erheblich für den Leistungsanspruch sein können.

    Ich verstehe auch nicht ganz wie das ganze mit dem Zuflussprinzip zusammen gehen soll. Wenn ich für Monat 1-4 auf einen Zuschuss vom Jobcenter angewießen bin und im 5. Monat so viel Geld erhalte, dass ich gerade nicht mehr Hilfebedürftig bin, dann bedeutet es laut eurer Auffassung, dass ich trotzdem jegliches Einkommen im 5. Monat voll auf den vorherigen Zeitraum aufteilen muss und somit mir de facto nichts für den aktuellen 5. Monat bleibt. Demzufolge ist es die einzig logische Entscheidung den Bewilligungszeitraum als Selbstständiger auszusitzen um genau nicht in diese "Falle" zu geraten. Du fähst besser, wenn du überhaupt kein Einkommen im 5. Monat hast und somit weiterhin Bürgergeld bekommst, anstatt den Leistungsbezug durch Eigenintitative zu verkürzen was wohl eigentlich wünschenswert ist.

  • - Betrachtungszeitraum des Zuflussprinzips ist für Einkommen aus Selbständigkeit nicht der einzelne Monat, sondern der Bewilligungszeitraum.

    Genauso wenig wie der Normalverdiener sich am 22. des Monats "abmelden" kann, weil sein Monatslohn laut Chef am 23. auf dem Konto aufschlägt, können sich Selbständige vor den fetten Monaten des Bewilligungszeitraums abmelden.

    - Die Antwort des Rechtsanwalts war auch damals schon falsch. Er hatte schlicht keinerlei Ahnung von der Materie. Du bist nicht der Erste, der die Quelle googelt. Macht sie aber nicht richtig.

    - Deine Quelle zur "Abmeldung" stellt selbst klar, dass es um einen Verzicht geht. Verzicht ist keine einseitige Beendigung des Sozialrechtsverhältnisses". Auch da hast Du Pech. Es ist eine sprachlich vereinfachte Darstellung für einfache Fälle. Die allgemeinen Infos der Agentur für Arbeit verwenden für die erlaubte jährliche Ortsabwesenheit von 21 Tagen seit einigen Jahren auch den Term "Urlaub". Es ist rechtlich halt nur keiner.

    - Seit dem Urteil aus 2013 gab es 2016 eine grundlegende Reform des Selbständigenrechts und zusätzlich mehrere Gesetzesänderungen. Bedeutet, dass Du nicht so einfach das Urteil lesen kannst und Dir dann über das von Tamar dargestellte hinaus weitere Aussagen daraus ziehen kannst.

  • Ich hatte beim Jobcenter angerufen, dort wurde mir gesagt, dass das ganze ja gar nicht relevant sei, weil das Zuflussprinzip gelte.

    Man weiß wo man seine Information herholen soll. Ihr sagt das eine, ein geprüfter Anwalt im Netz etwas anders, das Jobcenter wieder etwas anders. ChatGPT sieht es nochmal anders, aber eigentlich so wie die Anwaltsquelle:

    Es wäre gut jede Aussage mit einer Quelle zu belegen.

    Code
    Wenn ich im 1. Bis 4. Monat zu wenig verdiene aber im 5. Monat mehr Einkommen habe und ich mich Ende des 4. Monats abgemeldet habe, findet der 5. Monat bei der Erstellung der abschließenden EKS Beachtung?

    Antwort von ChatGPT:

    Code
    Kannst du mir dafür Quellen nennen das der 5. Monat wirklich keine Beachtung mehr findet?
    Zitat

    Eine direkte Quelle, die spezifisch den 5. Monat in deinem genannten Szenario beschreibt, ist schwierig zu finden, da die Regelungen eher allgemein gehalten sind. Allerdings gibt es einige grundlegende Richtlinien und Regelungen, die den Sachverhalt stützen. Hier sind einige relevante Quellen und Regelungen:

    1. *SGB II (§ 41a - Vorläufige Entscheidung)*:
    - Nach § 41a SGB II wird eine vorläufige Bewilligung von Leistungen erlassen, wenn das Einkommen noch nicht genau feststeht. Eine abschließende Entscheidung erfolgt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wenn der Bewilligungszeitraum endet, z.B. durch Abmeldung, wird nur dieser Zeitraum berücksichtigt.

    2. *Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum SGB II*:
    - Diese Hinweise erläutern detailliert die Anwendung der gesetzlichen Regelungen. In den fachlichen Hinweisen zu § 41a wird klargestellt, dass für die abschließende Entscheidung nur die Zeiträume herangezogen werden, in denen tatsächlich Leistungen bezogen wurden.

    3. *Jobcenter-Praxis*:
    - In der Praxis der Jobcenter wird bei der abschließenden Einkommensberechnung nur der Zeitraum bis zur Abmeldung berücksichtigt. Dies wird in internen Anweisungen und Richtlinien der Jobcenter festgelegt. Offizielle schriftliche Quellen hierfür sind oft nicht öffentlich zugänglich, aber dies kann durch die Beratung im Jobcenter vor Ort bestätigt werden.

    Für konkrete und verbindliche Auskünfte empfehle ich dir, dich direkt an dein zuständiges Jobcenter zu wenden. Die Mitarbeiter dort können dir die für deinen Fall relevanten Informationen und rechtlichen Grundlagen erläutern und dir auch schriftliche Bestätigungen oder Richtlinien aushändigen.

    Code
    In §41 a SGB II wird nicht auf die Abmeldung eingegangen.
    Code
    Hast du irgendwelche expliziten Quellen, dass durch Abmeldung die Bewilligungszeitaumverkürzung auch für Selbstständige erwirkt wird?

    Was ich nun machen werde. Eine schriftliche Anfrage ans Jobcenter stellen, ob durch meine "Abmeldung" der Bewilligungszeitraum verkürzt wurde. Das Jobcenter kann mir nicht mit der Antwort kommen, dass der Bewiligungszeitraum immer für 6 Monate gilt, da sie ihn selbst schon verkürtzt haben. Sie müssten sich also selbst widersprechen. Bin gespannt auf die Antwort. Es ist absurd, scheinbar muss man zuerst das ganze studiert haben und sich durch die Stromschnellen der Bürokratie durchzumanövrieren. ;) Selbst das hilft aber nicht, da es doch nicht so explizit geschrieben ist, dass es keinerlei Interpretation bedarf.

    Das einzige was ich von euch habe ist die Gerichtsentscheidung von 2013, bei der aber explizit viele Einzelfalldetails zu finden sind.

  • Man weiß wo man seine Information herholen soll. Ihr sagt das eine, ein geprüfter Anwalt im Netz etwas anders, das Jobcenter wieder etwas anders.


    Was willst du hören? Fakt ist, dass hier das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 2 SGB II nicht in der dort normierten Form gilt, weil für Selbständige abweichend die Berechnung des Einkommens in § 3 der Bürgergeld-Verordnung (vorher ALG II-VO) geregelt ist. Und dies wurde gerade deswegen


    Genauso wenig wie der Normalverdiener sich am 22. des Monats "abmelden" kann, weil sein Monatslohn laut Chef am 23. auf dem Konto aufschlägt, können sich Selbständige vor den fetten Monaten des Bewilligungszeitraums abmelden.

    damit du nach 4 schlechten Monaten nicht einfach ein oder 2 fette Monate für dich einsteckst. Denn gerade ein Selbständiger kann wesentlich einfacher regulieren, wann ihm die Früchte seiner Arbeit zufließen.

    Dir steht es - nach erfolgter Entscheidung des Jobcenters- natürlich frei, die Rechtslage von einem Gericht prüfen zu lassen.

  • Was ich hören möchte? Ich möchte wissen was Sache ist, weil ich überall andere Infos bekomme. Das das Zuflussprinzip gilt hat mir die Sachbearbeiterin vom Jobcenter gesagt. Ich habe ja sogar laut euren Infos eine falsche Info bzw. eine falsche Abwicklung vom Jobcenter schriftlich erhalten. Laut den Aussagen hier im Forum muss die EKS immer für 6 Monate gemacht werde, aber das wird von mir nicht angefordert und steht somit im Widerspruch zu einer klaren eindeutigen Regulierung.

    Zitat

    damit du nach 4 schlechten Monaten nicht einfach ein oder 2 fette Monate für dich einsteckst. Denn gerade ein Selbständiger kann wesentlich einfacher regulieren, wann ihm die Früchte seiner Arbeit zufließen.

    Ich verstehe die Probelmatik, dass ein Selbstständiger für 1-4 Monate ohne Rechnung arbeitet und Geld vom Jobcenter erhält und dann in den Monaten 5 & 6 das Geld kassiert vielleicht sogar noch durch verspätet gestellte Rechungen. Also so ungefähr zumindest wird ja hier argumentiert, dass ist bei mir nicht der Fall da hinter jeder Einnahme eine Transaktion steckt die ganz klar einem genauen Zeitpunkt zugeordnet werden kann. Außerdem wäre es überhaupt nicht anders, wenn immer die 6 Monate herangezogen werden. Dann könnte dieser ja einfach nach Ablauf des Bewilligungszeitraums "die fetten Monate einsacken" und sich dann erneut arbeitslos melden mit einem neuen Bewilligungszeitraum.

  • Du hast mündliche Aussagen von überwiegend rechtlichen Laien erhalten. Ich habe dir eine Rechtsprechung verlinkt, die auch heute noch gültig ist, denn an den Berechnungsmodalitäten zur Selbstständigkeit hat sich dahingehend nichts ver3. Was du jetzt mit deinen erhaltenen Infos anfängst, ist deine Angelegenheit.

  • Jetzt drehen wir uns im Kreis.

    Ich bedanke mich für den Input und das verlinkte Gerichtsurteil, aber wie ausführlich geschrieben sind hier jede Menge Einzelfalldetails zu finden, daher hatte ich freundlich nachgefragt, ob es ein aktuelleres Urteil gibt oder weitere Quellen.

    Ich habe eben nicht nur mündliche Aussagen erhalten sondern wie ebenfalls ausführlich erläutert auch eine klare schrifltiche Antwort, die mit der von Dir dargestellten Rechtspraxis im Widerspruch steht:

    Zitat

    Laut den Aussagen hier im Forum muss die EKS immer für 6 Monate gemacht werde, aber das wird von mir nicht angefordert und steht somit im Widerspruch zu einer klaren eindeutigen Regulierung.


    Zitat

    Hier kannst du praktisch vom Umkehrschluss ausgehen was bedeutet, dass das Einkommen bei Selbständigen immer für den vollen und zunächst vorläufigen Bewilligungszeitraum ermittelt wird - dann kommt die abschließende EKS, wenn der Gewinn oder Überschuss feststeht.

    Es steht nichts zu einer Beendigung des Leistungsbezugs. Was du in dem Bezug zu "Umkehrschluss" meinst verstehe ich nicht.

  • Natürlich drehen wir uns im Kreis. Du hast hier Antworten erhalten und woanders auch. Die Antworten differenzieren. Was bei "frag einen Anwalt" überhaupt letztlich heraus gekommen ist, steht sowieso in den Sternen. Das JC wollte ja nicht umsonst die EKS für 6 Monate. Und das eben nicht aus Versehen, wie der Wald- und Wiesen-Anwalt dort vermutet hat. Was jetzt dein JC macht, steht in den Sternen, du wirst es eh nicht groß beeinflussen können. Im Zweifelsfall wirst du dann eben zu einer aktuelleren Rechtsprechung beitragen. Ansonsten hat Schorsch sehr eindringlich und korrekt die Rechtslage dargestellt.


    Im Übrigen:


    Zitat

    In anderen Worten wurde das Urteil auch damit begründet, dass in dem Einzelfall die gemachte Prognose über das Einkommen im BZ unzutreffend war.


    ist das ja wohl logisch. Wenn das geschätzte und das tatsächliche Einkommen überein stimmen würden, bedarf es gar keiner endgültigen Festsetzung. Aber bei welchem Selbständigen bitte ist denn das geschätzte Einkommen letztlich genauso hoch wie das dann tatsächlich erzielte?! Es sei denn, er war 6 Monate krank und hat weder Einnahmen noch Ausgaben gehabt.

  • Zitat

    Das JC wollte ja nicht umsonst die EKS für 6 Monate.

    Nein, wie mehrfach geschrieben wollen Sie die EKS nur für 5 Monate.

    Zitat
    […]

    Ich glaube du hast aus versehen einen Screenshot angehängt, den du nicht anhängen wolltest.

    Was jemanden auf "frag einen Anwalt" zu einem "Wald- und Wiesen-Anwalt" macht kannst du mir gerne erklären, ich kann nicht beurteilen ob die Info hier oder dort der letzte Stein des Weisen ist.

  • Nein, wie mehrfach geschrieben wollen Sie die EKS nur für 5 Monate.

    Ich schrieb über den Fall bei "frag einen Anwalt".


    Was jemanden auf "frag einen Anwalt" zu einem "Wald- und Wiesen-Anwalt" macht kannst du mir gerne erklären,

    Die ganz offensichtlich fehlende Rechtskenntnis darüber, dass bei Selbständigen im SGB II Leistungsbezug einiges anders läuft als für Arbeitslose oder unselbständig Beschäftigte.


    Die Diskussion wird im Übrigen auch müßig.

  • Von mir werden aber 5 Monate angefordert, was hat das mit dem Frag deinen Anwalt Fall zu tun? Du musst doch überhaupt nicht Antworten, wenn es dir nicht passt. Oder ist das hier ein Forum, bei dem nur die Moderatoren antworten, weil es keine anderen Teilnehmer gibt?

    Ein kleines Dankeschön hätte auch kommen können, dass ich dich auf das hingewießen habe, stattdessen weiterhin ziemlich arrogant. Meine Argumentation ist logisch. Wenn es eine klare Regelung von 6 Monaten geben würde, dann wäre die Sache klar, aber von mir werden 5 Monate angefordert. Wenn Du wieder das gleiche wiederholen willst, dann mach es, aber ich werde nicht mehr darauf eingehen. Die gegenseitigen Moderatoren Likes sind auch ziemlich affig übrigens.


    Außerdem widersprichst du dich selbst.

    Zitat

    Was jetzt dein JC macht, steht in den Sternen...

    Wieso sollte es in den Sternen stehen, wenn es eine klare Regelung gibt, dann wäre die Sache vorher klar. Da braucht man kein Logik Studium um den Widerspruch zu erkennen.

  • Hallo!

    Es gibt jetzt drei Möglichkeiten:

    1. Sie reichen die geforderte Anlage EKS ein.

    2. Sie suchen real eine Beratungsstelle und nehmen Ihre Unterlagen mit.

    3. Sie nehmen sich einen Anwalt für Sozialrecht und gehen gegen die Entscheidung des Jobcenters vor.

    Es wurden Ihnen alle Informationen gegeben, um eine Entscheidung treffen zu können.

    Die kann Ihnen ein Forum nicht abnehmen, denn ein Forum ist für eine erste Einschätzung

    da und bietet keine Rechtsberatung an.

    Gruß

  • Von mir werden aber 5 Monate angefordert, was hat das mit dem Frag deinen Anwalt Fall zu tun?

    Ich wollte dir aufzeigen, dass du gar nicht weißt, wie der Ausgang des dortigen Verfahrens und daher auch nicht, ob die Antwort des Anwaltes korrekt war. Zusätzlich noch, dass hier ein JC ganz offensichtlich für 6 Monate angefordert hat, wie in der verlinkten Rechtsprechung.


    Wenn es eine klare Regelung von 6 Monaten geben würde, dann wäre die Sache klar,

    Die gibt es und die hat Schorsch sehr gut geschildert. Genauso wie das LSG im verlinkten Urteil.


    aber von mir werden 5 Monate angefordert.

    Was eben falsch ist, deshalb auch mein


    Was jetzt dein JC macht, steht in den Sternen,

    Kann ja sein, es gibt in dem Jobcenter doch noch jemanden, dem die korrekte Rechtslage bekannt ist und der das nicht ändert.


    Außerdem widersprichst du dich selbst.

    Ich wüsste nicht wo.

  • Zitat

    Ein kleines Dankeschön hätte auch kommen können, dass ich dich auf das hingewießen habe, stattdessen weiterhin ziemlich arrogant. Meine Argumentation ist logisch.

    Deine Beiträge folgend leider recht konsequent der Logik "Ich habe keine Ahnung vom Thema, bin überfordert mit dem Verständnis der Erklärungen ......und deshalb liegen die anderen falsch und sind böse."

    So funktioniert halt nur das wirkliche Leben nicht.

    Selbständigenrecht im Bürgergeldrecht ist kompliziert, vor allem wenn man als Betroffener nicht von Anfang an alle Unterlagen ernsthaft durchgearbeitet und sich aufwändig reingedacht hat.

    Ein paar Minuten am Telefon, ein wildes Schlagwort wie "Zuflussprinzip" ein bisschen rumgoogeln nach etc. bringt da auch nicht viel. Die Thematik ist zu komplex, Du hast nicht das geistige Rüstzeug um das was Du evtl. findest richtig einzuordnen.

    Die Schlüsselantwort vom Ergebnis her wurde hier bereits gegeben:

    Du kannst natürlich schauen, ob Du mit jemand vom Jobcenter über die Anforderung reden kannst und sich daraufhin irgendwas ändert.

    Falls nein, hast Du im Ergebnis nur eine sehr einfache Wahl. Du kommst der Aufforderung nach oder nicht.

    Machst Du es nicht, gibt es im Regelfall eine Null-Festsetzung. Bedeutet: Komplettrückforderung aller für den Bewilligungszeitraum erbrachten Leistungen.

    Dagegen kannst Du dann Widerspruch und im Anschluss Klage einreichen. Um die evtl. zu gewinnen musst Du üblicherweise jedenfalls....die fehlenden Unterlagen nachreichen.

    Oder Du machst das halt nicht und wartest, was Dir das Sozialgericht schreibt. Auch im Klageverfahren kannst Du die Unterlagen noch nachreichen.

    Gibt übrigens auch noch die realistische Möglichkeit, dass Du mangels Überblick gar nicht alle rechtlich relevanten Umstände hier mitgeteilt hast. Dann könnte im wirklichen Leben auch etwas ganz anderes rauskommen. Auch das ist recht häufig der Fall in solchen Situationen. :S

  • Ich habe eure weiteren Antworten zur Kentniss genommen, aber beende hiermit das Gespräch. Alles Gute! Gegenenfalls suche ich ein anderes Forum auf, bei dem nicht immer die gleichen 3 Teilnehmer in arroganter unfreudlicher Art antworten. ;)

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